Entscheidet das Gericht über die Obsorge sofort oder vorläufig?
betrifft Eltern, Kinder, Väter, Mütter
Das Gericht kann eine vorläufige Regelung treffen, wer sich in nächster Zeit um das Kind kümmert, wenn das dem Wohl des Kindes entspricht. Es muss von sich aus prüfen, ob es zuerst eine solche Probezeit einleitet oder gleich endgültig entscheidet, bei wem das Kind hauptsächlich lebt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2013)
Das Gericht hat nach § 180 Abs 1 ABGB eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung zu treffen, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht. Dabei hat es von Amts wegen zu beurteilen, ob es eine solche Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung einleitet oder ob es ohne eine solche endgültig über Obsorge und Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll, entscheidet.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Obsorge weiterhin strittig, nach ursprünglichen Vergleich zudem Bestreben die Betreuungszeiten neu zu regeln.OGH 8 Ob 176/22y, 29.03.2023
- Eine Phase der vorläufigen Regelung der elterlichen Verantwortung ist keine zwingende Voraussetzung für eine endgültige Entscheidung über die Obsorge.OGH 10 Ob 53/16s, 19.07.2016
- Ob das Wohl des Kindes besagtes Vorgehen erfordert, ist auch im Licht des KindNamRÄG 2013 eine Frage des Einzelfalls, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG begründet.OGH 6 Ob 74/13w, 04.07.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128813 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 17.
- OGH 7 Ob 71/26f, 24.06.2026
- OGH 2 Ob 69/26z, 23.06.2026
- OGH 4 Ob 93/25t, 11.09.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 3 Ob 43/24f, 03.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 75/17w, 30.01.2018, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 208/17z, 18.01.2018, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §180 Abs1
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