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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.04.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 13/24h

Worum es ging: Bekomme ich bei einem verbotenen Vertrag mein Geld zurück?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird ein Geschäft rückabgewickelt, das gegen ein Verbot oder die guten Sitten verstößt, ist auf den Zweck jener Vorschrift Rücksicht zu nehmen, die das Geschäft ungültig macht. Wie zurückgezahlt wird, richtet sich also danach, wovor diese Vorschrift schützen soll.

Wer einen Verlust aus einem verbotenen Spiel bereits bezahlt hat, kann dieses Geld nicht zurückfordern. Die Zahlung bleibt also endgültig.

Sie können nicht verlangen, dass ein Gericht ein Gesetz beim Verfassungsgerichtshof bekämpft oder eine Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegt. Ein solcher Antrag wird zurückgewiesen. Darüber entscheidet allein das Gericht von sich aus; Sie können es nur anregen.

Nein. Der Oberste Gerichtshof hat die Bestimmungen über das Glücksspiel dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorgelegt. Dieser hat die Anträge zurückgewiesen und die Verfassungswidrigkeit des Glücksspielmonopols in einem Parallelverfahren inhaltlich verneint. Auch mit dem Unionsrecht ist das Monopol nach ständiger Rechtsprechung vereinbar.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1295 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

30 Absätze, 6.219 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.04.2024

Geschäftszahl

5Ob13/24h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei N* Ltd., *, vertreten durch Mag. Marcus Marakovics, Rechtsanwalt in Wien, wegen 36.412 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Juli 2023, GZ 12 R 70/23m-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Union wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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