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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.04.2024 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 43/24k

Worum es ging: Kann ein alter Unterhaltsvergleich neu bemessen werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Unterhaltsvergleichen wohnt nach der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheit die Anpassung an geänderte Verhältnisse inne. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, ist der Unterhaltsanspruch daher neu zu bestimmen.

Sie müssen sich mehr als nur unbedeutend geändert haben. Solange das nicht der Fall ist, bleibt der Unterhaltsvergleich bindend und eine neue Festsetzung ist ausgeschlossen. Ein bloß geringfügiger Mehraufwand reicht dafür nicht.

Der Unterhalt wird nicht als mathematisch exakter Prozentsatz berechnet. Die Prozentsätze sind eine wichtige Orientierungshilfe für die Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen. Sie sollen dafür sorgen, dass vergleichbare Fälle annähernd gleich behandelt werden.

Auch ein gerichtlich festgesetzter oder genehmigter Unterhalt bindet grundsätzlich und kann nur bei geänderten Verhältnissen abgeändert werden. Beruhte die Einigung aber auf einem Irrtum über die Grundlagen, können Sie das dagegen einwenden und eine Erhöhung beantragen, und zwar auch für die Vergangenheit.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 190 ABGB § 231 AußStrG § 49

Entscheidungstext

32 Absätze, 5.139 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.04.2024

Geschäftszahl

7Ob43/24k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen G* S*, vertreten durch das Land Tirol (Bezirkshauptmannschaft L*) als Kinder- und Jugendhilfeträger, *, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der Mutter S* D*, vertreten durch Mag. Manuel Novak, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 5. Jänner 2024, GZ 53 R 120/23w-43, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Lienz vom 25. September 2023, GZ 1 Pu 49/17w-39, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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