Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 43/24k
Worum es ging: Kann ein alter Unterhaltsvergleich neu bemessen werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Unterhaltsvergleichen wohnt nach der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheit die Anpassung an geänderte Verhältnisse inne. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, ist der Unterhaltsanspruch daher neu zu bestimmen.
Sie müssen sich mehr als nur unbedeutend geändert haben. Solange das nicht der Fall ist, bleibt der Unterhaltsvergleich bindend und eine neue Festsetzung ist ausgeschlossen. Ein bloß geringfügiger Mehraufwand reicht dafür nicht.
Der Unterhalt wird nicht als mathematisch exakter Prozentsatz berechnet. Die Prozentsätze sind eine wichtige Orientierungshilfe für die Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen. Sie sollen dafür sorgen, dass vergleichbare Fälle annähernd gleich behandelt werden.
Auch ein gerichtlich festgesetzter oder genehmigter Unterhalt bindet grundsätzlich und kann nur bei geänderten Verhältnissen abgeändert werden. Beruhte die Einigung aber auf einem Irrtum über die Grundlagen, können Sie das dagegen einwenden und eine Erhöhung beantragen, und zwar auch für die Vergangenheit.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Lienz, 25.09.2023, 1 Pu 49/17w-39
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 05.01.2024, 53 R 120/23w-43
Zitierte Paragrafen
ABGB § 190 ABGB § 231 AußStrG § 49
Entscheidungstext
32 Absätze, 5.139 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.04.2024
Geschäftszahl
7Ob43/24k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen G* S*, vertreten durch das Land Tirol (Bezirkshauptmannschaft L*) als Kinder- und Jugendhilfeträger, *, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der Mutter S* D*, vertreten durch Mag. Manuel Novak, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 5. Jänner 2024, GZ 53 R 120/23w-43, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Lienz vom 25. September 2023, GZ 1 Pu 49/17w-39, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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