Wie stark müssen sich die Verhältnisse seit dem Vergleich ändern?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 28.05.2025 (16 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1979)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: erforderliche Verfahrensergänzung zur Schlüssigstellung des Vorbringens (Wegfall der Vergleichsgrundlage oder Irrtum über Zukünftiges).OGH 3 Ob 66/25i, 28.05.2025
- Eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung ist nur bei einer wesentlichen Änderung der konkreten Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten gerechtfertigt.OGH 4 Ob 229/10w, 18.01.2011
- Die Bezugnahme auf bestimmte Bemessungsgrößen wurde nur als zusätzliches, aber nicht als allein ausschlaggebendes Argument verwendet (ÖA 1985,48).OGH 3 Ob 1587/91, 18.12.1991
- Nur eine erhebliche Änderung der Unterhaltsbedürfnisse des Kindes rechtfertigt eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters, nicht auch ein nur unbedeutender Mehraufwand.OGH 3 Ob 579/91, 27.11.1991
- Ein solches Hindernis besteht um so eher, wenn schon im Vergleich auf gewisse vorauszusehende Veränderungen der Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit Bedacht genommen war.OGH 1 Ob 651/83, 29.06.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047486 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 16.
- OGH 3 Ob 66/25i, 28.05.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 7 Ob 43/24k, 17.04.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
- ABGB § 936
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Haben sich die Verhältnisse seit dem im Scheidungsverfahren geschlossenen und pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich geändert, ist dieser Vergleich für die Neuregelung des Unterhalts nicht mehr maßgebend. Das gilt auch für das darin festgelegte Verhältnis zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe. Der Unterhalt wird dann völlig unabhängig von der alten Vereinbarung neu bemessen.
Auch ein gerichtlich festgesetzter oder genehmigter Unterhalt bindet grundsätzlich und kann nur bei geänderten Verhältnissen abgeändert werden. Beruhte die Einigung aber auf einem Irrtum über die Grundlagen, können Sie das dagegen einwenden und eine Erhöhung beantragen, und zwar auch für die Vergangenheit.