Kann ein alter Unterhaltsvergleich neu bemessen werden?
betrifft Unterhaltspflichtige, Unterhaltsberechtigte, Kinder
Unterhaltsvergleichen wohnt nach der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheit die Anpassung an geänderte Verhältnisse inne. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, ist der Unterhaltsanspruch daher neu zu bestimmen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 28.05.2025 (47 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Unterhaltsvergleichen wohnt als eine im redlichen Verkehr geltende Gewohnheit die Umstandsklausel inne; der Unterhaltsanspruch ist daher bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu zu bestimmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: erforderliche Verfahrensergänzung zur Schlüssigstellung des Vorbringens (Wegfall der Vergleichsgrundlage oder Irrtum über Zukünftiges).OGH 3 Ob 66/25i, 28.05.2025
- Hier: Anerkenntnisurteil.OGH 10 Ob 25/21f, 16.11.2021
- Die Verhältnisse zur Zeit des Vergleichsabschlusses bilden – wenn nichts anderes vereinbart wurde – den Gegenstand des Vergleichs und damit auch seiner Bereinigungswirkung. Nur später eintretende Änderungen der Verhältnisse sind von der Bereinigungswirkung des Vergleichs nicht erfasst.OGH 4 Ob 114/17v, 27.07.2017
- Jede Unterhaltsregelung, ob durch gerichtliche Entscheidung oder (gerichtlichen) Vergleich, unterliegt der Umstandsklausel, sodass wesentliche Änderungen der Verhältnisse auf Antrag zu einer Neufestsetzung des Unterhaltsanspruchs führen.OGH 7 Ob 16/14z, 26.02.2014
- Wegen des Alimentationszwecks schließen nach ständiger Rechtsprechung alle gesetzlichen Unterhaltspflichten die Umstandsklausel ein.OGH 7 Ob 179/11s, 27.02.2012
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- Der in der Judikatur für eine relevante Einkommenserhöhung zur Umstandsklausel angeführte Prozentsatz von 10 % stellt keine starre Grenze, sondern nur einen Richtwert dar. Auch bei einer Änderung mehrerer Parameter für die Bemessung des Unterhalts kann die (ergänzende) Vertragsauslegung zum Ergebnis führen, dass die in einem Unterhaltsvergleich festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe nicht zu vernachlässigen ist. In diesem Fall müssen sich dem Vergleich oder der Aktenlage genügende Anhaltspunkte für eine zukünftige Regelung des Unterhalts entnehmen lassen.OGH 8 Ob 75/10b, 18.08.2010
- Durch gerichtliche Entscheidung oder Vergleich festgesetzte Unterhaltsansprüche unterliegen der Umstandsklausel. Der Anspruch kann daher nur im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu bemessen werden.OGH 8 Ob 75/10b, 18.08.2010
- Neben Sachverhaltsänderungen (zB Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage) kommen auch Änderungen der gesetzlichen Regelungen oder tiefgreifende Änderungen der Rechtsprechung in Betracht. Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch dann vor, wenn die Parteien des Unterhaltsvergleichs irrtümlich von falschen Bemessungsgrundlagen ausgegangen sind.OGH 1 Ob 38/07f, 26.06.2007
- Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse erlaubt auch bei in einer rechtskräftigen Entscheidung festgelegten bzw. in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Unterhaltsansprüchen eine Neufestsetzung im Weg einer Abänderung der bestehenden Entscheidung bzw des gerichtlichen Vergleichs oder allenfalls ein Herabsetzungsbegehren mittels Oppositionsklage.OGH 1 Ob 38/07f, 26.06.2007
- Es kann auch eine Änderung der Verhältnisse für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Die seinerzeitige Unterhaltsbemessung ist bei Bejahung geänderter Verhältnisse nicht mehr bindend.OGH 7 Ob 293/06y, 31.01.2007
- Hier: Von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse konnte aber nur dann gesprochen werden, wenn der Beklagte mit einem längerfristigen Dienstverhältnis rechnen hätte können oder aber auf längere Zeit entgegen den allgemeinen Erwartungen Arbeit gefunden hätte. So war die fiktive Bemessungsgrundlage nach der Anspannungstheorie weiter anzuwenden.OGH 6 Ob 311/05m, 26.01.2006
- Änderungen der Leistungsfähigkeit (oder der Bedürfnisse), auf die bereits im Vergleich Bedacht genommen wurden, sind von der Anwendung der Umstandsklausel ausgenommen.OGH 6 Ob 142/02d, 19.12.2002
- Ein bestehender Unterhaltstitel, der laufenden Unterhalt für die Zukunft zuspricht, kann im Klagewege (Änderungsklage) bei wesentlicher Änderung anspruchsbegründender Tatsachen den tatsächlichen Verhältnissen angepasst werden kann, doch gilt dies nur so lange, als hinsichtlich des von der beantragten Veränderung betroffenen Zeitraums noch keine gerichtliche Entscheidung nach Durchführung eines Verfahrens zur Überprüfung der Sachlage ergangen ist.OGH 4 Ob 204/02g, 24.09.2002
- Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist auch dann anzunehmen, wenn schon zur Zeit der früheren Entscheidung eingetretene Tatsachen dem Gericht erst später bekannt werden.OGH 1 Ob 74/02t, 30.04.2002
- Jede wesentliche Änderung der Verhältnisse führt zu einer Neufestsetzung des Unterhalts, die unter Bedachtnahme auf sämtliche Bemessungskriterien vorzunehmen ist.OGH 1 Ob 123/98i, 24.11.1998
- Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, sind sowohl die nachträglich objektiv feststellbaren, für die Unterhaltsbemessung bestimmenden Umstände als auch die von den Parteien übereinstimmend vorausgesetzten oder zugrundegelegten einzelnen Bemessungsgrundlagen.OGH 1 Ob 123/98i, 24.11.1998
- Ist in einem Verfahren der Unterhalt neu festzusetzen gewesen und treten Umstände ein, die eine Neufestsetzung abermals erfordern, ist diese Neufestsetzung unter Bedachtnahme auf sämtliche Bemessungskriterien durchzuführen, wobei dies durchaus andere Ergebnisse zeitigen kann als die ursprüngliche Unterhaltsbemessung.OGH 1 Ob 550/94, 03.05.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018984 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 47.
- OGH 3 Ob 66/25i, 28.05.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 141/24z, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 43/24k, 17.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 30/23m, 27.09.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 213/22t, 31.05.2023, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 106/22m, 27.04.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 17/20s, 03.04.2020
- OGH 1 Ob 38/18x, 30.04.2018
- OGH 5 Ob 113/17d, 13.02.2018, Fall aus Tirol
- OGH 10 Ob 42/17z, 10.10.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
- ABGB § 936
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