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Kann mir nach unberechtigter Entlassung etwas angelastet werden?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte
Erweist sich die Entlassung als ungerechtfertigt, wird Ihnen ein Mitverschulden nur angelastet, wenn Sie sich schuldhaft verhalten haben und dieses Verhalten zusammen mit einem schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers für die Entlassung ursächlich war. Das Verhalten des Arbeitgebers darf dabei nicht bloß in der Entlassungserklärung selbst bestehen. Ihr Verhalten darf nicht bloß darin liegen, dass ein Entlassungsgrund knapp nicht erfüllt ist.

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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 25.04.2024 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1983)

Wenn sich die Entlassung als ungerechtfertigt erweist, muß der Arbeitnehmer, um die Annahme eines Mitverschuldens zu rechtfertigen, ein schuldhaftes Verhalten eingenommen haben, das im Zusammenwirken mit einem ebenfalls schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers, das aber nicht bloß in der Abgabe der Entlassungserklärung bestehen darf, für die Entlassung ursächlich war. Dieses schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers darf seinerseits nicht bloß in einem die Voraussetzungen eines Entlassungstatbestandes nicht oder nicht ganz erfüllenden Verhalten bestehen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028239 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Mitverschulden bei Entlassung

Wenn Sie einen guten Grund für Ihr Verhalten haben und diesen Ihrem Arbeitgeber verschweigen, obwohl Sie ihn nennen könnten, trifft Sie in der Regel eine Mitschuld an Ihrer Entlassung. Das gilt dann, wenn der Arbeitgeber Sie bei Kenntnis des Grundes voraussichtlich nicht entlassen hätte. Das Gericht kann Ihre Ansprüche deshalb kürzen, im Einzelfall bis auf null.

günstig für Arbeitgeber Wirkung einer unberechtigten Entlassung

Ja. Eine Entlassung beendet Ihr Dienstverhältnis sofort, selbst wenn es dafür keinen wichtigen Grund gab. Sie können dann Schadenersatz verlangen, haben aber keinen Anspruch mehr auf Weiterbeschäftigung und laufenden Lohn. Dasselbe gilt umgekehrt für einen unberechtigten Austritt.

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