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Wann trifft mich bei einer unberechtigten Entlassung ein Mitverschulden?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte
Ihr schuldhaftes Verhalten muss mit einem schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers zusammenwirken, das über die Entlassungserklärung selbst hinausgeht. Ein Verhalten, das für eine Entlassung nicht ausreicht, genügt dafür nicht. Es muss ein davon unabhängiges, zusätzliches Verhalten sein, das für die Entlassung ursächlich war.

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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 25.04.2024 (3 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1986)

Das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers im Falle seiner ungerechtfertigten Entlassung muß mit dem schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers, das aber über die Entlassungserklärung hinausreichen muß, in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Für das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers genügt nicht ein die Entlassung nicht rechtfertigendes Verhalten; es muß in einem davon unabhängigen, zusätzlichen, für den Anspruch der Entlassung kausalen Verhalten des entlassenden Arbeitnehmer liegen.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028224 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Beweis fehlenden Verschuldens

Ja. Ein pflichtwidriges Verhalten deutet im Allgemeinen schon auf ein Verschulden hin. Wollen Sie sich darauf berufen, dass Sie nicht zurechnungsfähig waren, sich geirrt haben oder Ihnen die Pflichtwidrigkeit nicht bewusst war, müssen Sie das behaupten und beweisen.

günstig für Arbeitgeber Mitverschulden bei Entlassung

Wenn Sie einen guten Grund für Ihr Verhalten haben und diesen Ihrem Arbeitgeber verschweigen, obwohl Sie ihn nennen könnten, trifft Sie in der Regel eine Mitschuld an Ihrer Entlassung. Das gilt dann, wenn der Arbeitgeber Sie bei Kenntnis des Grundes voraussichtlich nicht entlassen hätte. Das Gericht kann Ihre Ansprüche deshalb kürzen, im Einzelfall bis auf null.

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