Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 69/24m
Worum es ging: Komme ich zum Höchstgericht, weil meine Klage als unschlüssig gilt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob sich der geltend gemachte Anspruch aus den vorgebrachten Behauptungen ergibt, lässt sich nur anhand des einzelnen Falles beurteilen. Diese Frage ist deshalb nie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und öffnet den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht.
Ja. Ob eine Klage schlüssig ist, ob also das Vorgebrachte den geltend gemachten Anspruch trägt, lässt sich nur anhand Ihres konkreten Vorbringens beurteilen. Deshalb ist das regelmäßig keine Frage, die der Oberste Gerichtshof aufgreift. Er greift nur bei einer auffallenden Fehlbeurteilung ein.
Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.
Behaupten Sie als Übernehmer, dass die Behebung eines Mangels zu anderen Mängeln geführt hat, müssen Sie das beweisen. Ist in Ihrem Fahrzeug jedoch eine verbotene Abschalteinrichtung eingebaut, muss der Übergeber beweisen, dass sie ausnahmsweise erlaubt ist.
Ob Sie als Leasingnehmer Schadenersatz für ein mangelhaftes Fahrzeug fordern können, hängt vom Ablauf ab. Bilden Leasing- und Kaufvertrag eine Einheit und diente Ihr Kaufvertrag nur der Festlegung des Fahrzeugs, können Sie nicht klagen. Kam dagegen zuerst ein wirksamer Kaufvertrag zustande und erst danach ein Leasingvertrag zur Finanzierung, können Sie klagen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 25.09.2023, 14 Cg 125/19y-36
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 02.02.2024, 6 R 181/23i-40
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.04.2024
Geschäftszahl
4Ob69/24m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* GmbH, *, vertreten durch Wallner Jorthan Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei * AG, *, Deutschland, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 66.136,69 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 2. Februar 2024, GZ 6 R 181/23i-40, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 25. September 2023, GZ 14 Cg 125/19y-36, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
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