Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 4 Ob 145/23m
Worum es ging: Wer bekommt Rechnung über die Rücklage beim Verwalterwechsel?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Rücklage ist ein eigenes Vermögen der Eigentümergemeinschaft und gehört nicht anteilig den einzelnen Eigentümern. Deshalb kann beim Wechsel des Verwalters nur die Eigentümergemeinschaft die Rechnungslegung über die Rücklage verlangen. Einem einzelnen Eigentümer steht dieser Anspruch nicht zu.
Die Bestimmung über den Bauzustand beim Kauf von Wohnungseigentum ist als gesetzlich vorgesehene Gewährleistungspflicht zu verstehen. Sie soll Sie als Wohnungseigentumsbewerber davor bewahren, dass die anstehenden Kosten für Erhaltungsarbeiten nicht ausreichend berücksichtigt werden.
Der Schutz für Wohnungseigentumsbewerber gilt auch dann, wenn der Organisator die Wohnungen nach und nach verkauft. Die Interessenlage ist ähnlich wie bei der erstmaligen Begründung von Wohnungseigentum. Der Schutz soll nicht mit dem Argument ausgehebelt werden können, es liege bloß ein abgeleiteter Erwerb vor.
Der Schutz beim schrittweisen Verkauf von Wohnungen durch den Organisator gilt auch dann, wenn beim erstmaligen Begründen des Wohnungseigentums kein sogenannter Gründungshelfer eingesetzt wurde. Er gilt ebenso, wenn kein vorläufiges Wohnungseigentum des Alleineigentümers begründet wurde.
Haben Sie als Wohnungseigentumsbewerber kein Gutachten über den Bauzustand der allgemeinen Teile des Hauses erhalten, können Sie vom Organisator jenen Anteil an den Sanierungskosten verlangen, der auf Ihre Wohnung entfällt. Sie müssen nicht verlangen, dass er in die Rücklage zahlt. Das gilt auch dann, wenn die Arbeiten aus der Rücklage finanziert werden könnten.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien als Berufungsgericht, 04.05.2023, 1 R 11/23y-23
Zitierte Paragrafen
ABGB § 922 WEG 2002 § 32 WEG 2002 § 37
Entscheidungstext
44 Absätze, 13.430 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.04.2024
Geschäftszahl
4Ob145/23m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Dr. Kikinger, Mag. Waldstätten und Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Fritz Arlamovsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 11.200,33 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4. Mai 2023, GZ 1 R 11/23y-23, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 27. Oktober 2022, GZ 2 C 118/21y-19, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt, sodass die Entscheidung einschließlich des bereits in Rechtskraft erwachsenen Zuspruchs von 4.216,79 EUR lautet:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 11.200,33 EUR samt 4 % Zinsen seit 7. 8. 2018 zu zahlen und die mit 3.689,54 EUR (darin 751,80 EUR Barauslagen und 488,89 EUR USt) bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz, die mit 1.521,41 EUR (darin 609 EUR Barauslagen und 152,07 EUR USt) bestimmten Verfahrenskosten zweiter Instanz und die mit 1.389,12 EUR (darin 762 EUR Barauslagen und 104,52 EUR USt) bestimmten Verfahrenskosten dritter Instanz zu ersetzen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).