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Gilt der Schutz auch beim späteren Verkauf einzelner Wohnungen?

günstig für Käufer betrifft Wohnungskäufer, Wohnungseigentumsbewerber, Bauträger, Verkäufer
Der Schutz für Wohnungseigentumsbewerber gilt auch dann, wenn der Organisator die Wohnungen nach und nach verkauft. Die Interessenlage ist ähnlich wie bei der erstmaligen Begründung von Wohnungseigentum. Der Schutz soll nicht mit dem Argument ausgehebelt werden können, es liege bloß ein abgeleiteter Erwerb vor.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 26.04.2024 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Die Erwerberschutzbestimmung des § 37 Abs 4 WEG ist auch auf den Fall des sukzessiven Abverkaufs von Wohnungen durch den Wohnungseigentumsorganisator anzuwenden. Da die Interessenlage der Neubegründung von Wohnungseigentum durchaus ähnlich ist, soll der Schutz des einzelnen Wohnungseigentumsbewerbers nicht mit dem Argument ausgehebelt werden können, es liege keine sukzessive neue Wohnungseigentumsbegründung, sondern in Wahrheit bloß derivativer, also abgeleiteter Erwerb von Wohnungseigentum vor.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130866 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Wirkung der Vormerkung im Grundbuch

Nicht vollständig. Die Vormerkung Ihres Eigentums hindert die Verkäuferin nicht daran, weiter über die Liegenschaft zu verfügen; auch eine bloße Plombe zur Rangwahrung tut das nicht. Alle diese Eintragungen stehen aber – ebenso wie Ihre eigene – unter der Bedingung, dass die Vormerkung später gerechtfertigt oder gelöscht wird.

günstig für Verkäufer Anfechtung des Vertrags und Eigentum

Wird der Vertrag, der einer Eigentumsübertragung zugrunde liegt, wegen eines Willensmangels erfolgreich angefochten, hat der Veräußerer sein Eigentum nie verloren. Der Erwerber ist dann nicht Eigentümer geworden.

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