ABGB § 922
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Sie können die Übernahme einer mangelhaften Sache verweigern, gleich ob der Mangel so schwer wiegt, dass Sie die Aufhebung des Vertrags verlangen könnten, oder ob er nach der Übernahme nur zu einer Verbesserung oder Preisminderung führen würde. Ob das auch bei ganz unwesentlichen Mängeln gilt, ist offen geblieben.
Normale Verschleiß- und Abnützungserscheinungen sind kein Mangel. Beim Gebrauchtwagen müssen Sie Mängel in einem gewissen Rahmen hinnehmen, vor allem solche, die dem Alter und den gefahrenen Kilometern entsprechen. Auch das Risiko größerer Reparaturen gehört dazu.
Ja. Wenn der Verkäufer weiß oder erkennen muss, wofür Sie die Sache brauchen, und Sie nicht darüber aufklärt, dass sie dafür untauglich ist, gilt die Eignung als stillschweigend zugesagt. Er muss dann dafür einstehen.
Ihre Rechte wegen eines Mangels sind nichts grundsätzlich Neues, sondern der ursprüngliche Anspruch auf ordentliche Erfüllung des Vertrags in anderer Form. Sie können also weiterhin das verlangen, was Ihnen vertraglich zugesagt wurde.
Der Anspruch auf Verbesserung ist ein Rest Ihres ursprünglichen Anspruchs darauf, dass der Vertrag ordentlich erfüllt wird. Verlangen können Sie deshalb nur das, wozu sich Ihr Vertragspartner vertraglich verpflichtet hat, nicht mehr.
Gewährleistung können Sie nur für Mängel verlangen, die schon bei der Übergabe vorhanden waren. Der Mangel muss damals zumindest im Ansatz bestanden haben, auch wenn er erst später sichtbar wurde. Für Mängel, die erst danach entstehen, gibt es keine Gewährleistung.
Wer im Gebrauchtwagenhandel ein Fahrzeug kauft und selbst abholen soll, darf davon ausgehen, dass es fahrbereit ist. Üblichen Verschleiß müssen Sie hinnehmen, grobe Mängel, die die Fahrbereitschaft erheblich beeinträchtigen, aber nicht. Ein Wagen, dessen Bremsflüssigkeit fehlt, sodass die Bremsen schon nach kurzer Strecke völlig versagen, ist nicht fahrbereit.
Sie dürfen Ihre Zahlung zurückhalten, bis der Vertrag ordentlich erfüllt, also der Mangel behoben ist. Das Zurückbehaltungsrecht sichert Sie nicht nur ab, sondern soll auch Druck auf die andere Seite ausüben, rasch zu verbessern. Sie müssen sich nicht selbst darum kümmern, die Mängel durch einen Dritten beseitigen zu lassen.
Hat Ihnen der Verkäufer bestimmte Eigenschaften der Sache zugesagt, auf die Sie sich verlassen durften, haftet er dafür auch dann, wenn die Gewährleistung im Vertrag ausgeschlossen wurde.
Eine Leistung ist nur dann mangelhaft, wenn sie in der Menge oder in der Qualität hinter dem zurückbleibt, was geschuldet war. Maßstab dafür ist der Inhalt des Vertrags.
Wenn Sie einen Anspruch aus der Gewährleistung geltend machen, müssen Sie den behaupteten Mangel auch beweisen.
Die Angaben und Bilder im Katalog oder Prospekt eines Reiseveranstalters sind keine unverbindliche Werbung. Sie gelten als ausdrückliche Zusage der beschriebenen Eigenschaften, etwa der Entfernung zum Strand oder des Zustands des Strandes. Der Grund ist, dass Reisen üblicherweise nach diesen Katalogen gebucht werden und die Reisenden darauf vertrauen; anderes gilt nur, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Sie soll das gestörte Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung wiederherstellen. Die Pflicht entsteht, weil der Vertrag nicht oder nicht vollständig erfüllt wurde; ausgeglichen wird der Mangel durch Verbesserung, Preisminderung oder Rückabwicklung. In erster Linie sollen Sie das erhalten, was Ihnen versprochen wurde.
Sind die Verbesserungsversuche misslungen, dürfen Sie den Mangel als unbehebbar behandeln und die Rückabwicklung verlangen. Ihr Anspruch auf Verbesserung ist damit erloschen. Auf eine später erklärte Bereitschaft des Verkäufers, doch noch zu reparieren, kommt es dann nicht mehr an.
Hat die Sache einen wesentlichen Mangel und hat der Verkäufer schon erfolglos versucht, sie zu reparieren, können Sie den Kauf rückgängig machen. Das gilt auch dann, wenn er sich weigert, das Nötige für einen einwandfreien Zustand zu unternehmen.
Ob eine Sache mangelhaft ist, richtet sich nicht nach allgemeinen Vorstellungen, sondern nach dem konkreten Vertrag. Maßgeblich ist also, was in Ihrem Fall vereinbart wurde.
Die Vertragsparteien können auch eine Sache, die objektiv Fehler hat, als vertragsgemäß vereinbaren. Nur wenn nichts über die geschuldeten Eigenschaften vereinbart wurde, kommt es darauf an, welche Eigenschaften gewöhnlich vorausgesetzt werden.
Nein. Die Vereinbarung, der Mietgegenstand werde als geeignet befunden und wie besichtigt übernommen, entspricht der beim Gebrauchtwagenkauf üblichen Formel wie besichtigt und probegefahren. Sie deckt nur jene Mängel ab, die bei einer ordentlichen Untersuchung erkennbar sind. Für verborgene Mängel muss die andere Seite weiterhin einstehen.
Ob eine Eigenschaft als gewöhnlich vorausgesetzt gilt, hängt nicht davon ab, was die erklärende Person wollte. Maßgeblich ist, was der Empfänger der Erklärung nach Treu und Glauben daraus schließen durfte, gemessen an der allgemeinen Verkehrsauffassung.
Welche Eigenschaften die versprochene Leistung haben muss und wofür sie verwendbar sein muss, ergibt sich aus dem Vertrag.
Ob eine Sache dem Vertrag entspricht, richtet sich auch danach, was Sie aufgrund öffentlicher Äußerungen erwarten dürfen. Dazu zählen Äußerungen des Übergebers ebenso wie die bestimmter dritter Personen, etwa des Herstellers oder des Importeurs, vor allem in der Werbung und in beigefügten Angaben.
Die Bestimmung über den Bauzustand beim Kauf von Wohnungseigentum ist als gesetzlich vorgesehene Gewährleistungspflicht zu verstehen. Sie soll Sie als Wohnungseigentumsbewerber davor bewahren, dass die anstehenden Kosten für Erhaltungsarbeiten nicht ausreichend berücksichtigt werden.
Kaufen Sie ein Auto bei einem gewerblichen Händler, sagt dieser die Verkehrs- und Betriebssicherheit im Regelfall stillschweigend zu, und ein vereinbarter Verzicht auf Gewährleistung tritt dahinter zurück. Handelt der Verkäufer nicht gewerblich mit Fahrzeugen, gilt eine solche stillschweigende Zusage nur bei besonderen Umständen.
Nicht in jedem Fall. Kann die Behebung der Mängel dazu führen, dass alle Wohnungseigentümer nachzahlen müssen, weil die Leistung auch nicht verrechnet wurde, ist das kein Anspruch, den ein einzelner Wohnungseigentümer durchsetzen kann.
Ja. Eine Eigenschaft oder Verwendungsmöglichkeit der Sache kann auch stillschweigend zugesagt werden, also durch das Verhalten des Verkäufers. Ob das der Fall war, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Liegt eine solche Zusage vor, schadet es Ihnen nicht mehr, dass der Mangel eigentlich augenfällig war.
Nein, allein deswegen nicht. Wählen Sie ohne konkrete Zusagen eine Ware aus dem Angebot, die die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, sichert der Verkäufer nicht schon durch sein Wissen um Ihren Verwendungszweck zu, dass sie auch besonderen Anforderungen entspricht. Wer keine Auskunft oder Belehrung verlangt, kann sich nicht auf eine schlüssige Zusage berufen.
Nein. Die Regeln über die Gewährleistung und jene über Irrtum und Irreführung bestehen nebeneinander. Sie können sich daher auf beide stützen.
Sie können einen Anspruch sowohl auf die Mängel der Sache als auch auf einen Irrtum stützen. Beide Wege stehen Ihnen nebeneinander offen.
Hatte die Sache schon bei Vertragsabschluss einen Mangel und haben Sie sich über ihre Eigenschaften geirrt, können Sie zwischen der Gewährleistung und der Anfechtung wegen Irrtums wählen. Voraussetzung ist, dass Sie den Mangel rechtzeitig gerügt haben. Die Anfechtung wegen Irrtums ist auch dann noch möglich, wenn die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist.
Das richtet sich nach der Garantiezusage selbst. Wurde neben der gesetzlichen Gewährleistung eine eigene Verkäufergarantie vereinbart, etwa für ein fabriksneues Auto, und weichen deren Voraussetzungen wesentlich von jenen der Gewährleistung ab, verteilt sich die Beweislast weder nach Gewährleistungs- noch nach Schadenersatzrecht. Maßgeblich ist die Auslegung der frei vereinbarten Garantieklausel.