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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.04.2024 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 176/23w

Worum es ging: Welches Gericht entscheidet über meinen Antrag auf einstweilige Verfügung?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für eine einstweilige Verfügung ist jenes Gericht zuständig, bei dem der Prozess zur Zeit des Antrags anhängig ist. Ob später Zweifel an der Zuständigkeit oder an der Zulässigkeit des Rechtswegs auftauchen, ändert daran nichts.

Für die Zuständigkeit genügt es, dass die Klage bei Gericht eingebracht ist; der Gegner muss davon noch nicht verständigt sein. Erweitern Sie Ihr Begehren mit einem Schriftsatz, zählt bereits dessen Überreichung. Ob es am Ende tatsächlich zur Änderung der Klage kommt, spielt keine Rolle.

Dieselbe Sache liegt vor, wenn zwei Klagen dieselbe Grundlage und denselben Gegenstand betreffen; das ist weit zu verstehen. Werden Unterlassungsansprüche mit gleichem Begehren aus demselben Sachverhalt zuerst in Deutschland und später in Österreich eingeklagt, verfolgen beide Klagen denselben Anspruch.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 382 EO § 387

Entscheidungstext

130 Absätze, 40.659 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.04.2024

Geschäftszahl

4Ob176/23w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M. und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. * und 2. *, beide geboren am * 2019, beide vertreten durch die Mutter * Wien, diese vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiligen Unterhalts nach § 382 Z 8 lit a EO, aus Anlass des Revisionsrekurses des Vaters *, Polen, vertreten durch Mag. Gülay Aydemir, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Juni 2023, GZ 42 R 11/23p-41, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 19. September 2022, GZ 83 Pu 137/21y-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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