Reicht die eingebrachte Klage für eine einstweilige Verfügung schon aus?
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 26.04.2024 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- EventualbegehrenOGH 6 Ob 543/80, 03.03.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005090 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 4 Ob 176/23w, 26.04.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 387 · Zuständigkeit
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 235
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Eine einstweilige Verfügung darf nur jenen Anspruch sichern, den Sie mit der Klage geltend machen, und muss sich in dessen Rahmen halten. Gegen jemanden, den Sie im Hauptverfahren nicht belangen, besteht in der Regel kein Sicherungsanspruch.
Haben Sie mit einer einstweiligen Verfügung bereits einen Titel, aus dem Sie das Unterlassen erzwingen können, fehlt Ihnen für eine neuerliche Klage auf dasselbe Unterlassen das Rechtsschutzbedürfnis. Auch ein damit verbundener Sicherungsantrag hat dann keinen Erfolg.