Zum Inhalt springen

Reicht die eingebrachte Klage für eine einstweilige Verfügung schon aus?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Antragsteller, Beklagter
Für die Zuständigkeit genügt es, dass die Klage bei Gericht eingebracht ist; der Gegner muss davon noch nicht verständigt sein. Erweitern Sie Ihr Begehren mit einem Schriftsatz, zählt bereits dessen Überreichung. Ob es am Ende tatsächlich zur Änderung der Klage kommt, spielt keine Rolle.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 26.04.2024 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1971)

§ 387 EO verlangt nicht, daß der zu sichernde Anspruch bereits streitanhängig iS des § 232 ZPO ist, sondern nur, daß der Prozeß durch Einbringung der Klage eingeleitet ist. Die Zuständigkeit zur Bewilligung einer EV wird vom äußerlichen Umstand abhängig gemacht, daß der Prozeß zur Zeit des ersten Antrages anhängig ist. Bei Klagsänderungen entscheidet daher nicht die Streitanhängigkeit des geänderten Anspruches, sondern dessen Erhebung, welche nicht durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung, sondern auch durch Überreichung eines Schriftsatzes erfolgen kann. Dieser Schriftsatz ist hinsichtlich des erweiterten und damit geänderten Begehrens der Wirkung der Klagseinbringung hinsichtlich des ursprünglichen Klagebegehrens gleichzustellen. Ob es tatsächlich zur beabsichtigten Klagsänderung kommt oder diese am Widerstand des Gegners scheitert, ist unerheblich.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005090 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Einstweilige Verfügung und Klagsanspruch

Nein. Eine einstweilige Verfügung darf nur jenen Anspruch sichern, den Sie mit der Klage geltend machen, und muss sich in dessen Rahmen halten. Gegen jemanden, den Sie im Hauptverfahren nicht belangen, besteht in der Regel kein Sicherungsanspruch.

günstig für Beklagter Neuerliche Unterlassungsklage trotz einstweiliger Verfügung

Haben Sie mit einer einstweiligen Verfügung bereits einen Titel, aus dem Sie das Unterlassen erzwingen können, fehlt Ihnen für eine neuerliche Klage auf dasselbe Unterlassen das Rechtsschutzbedürfnis. Auch ein damit verbundener Sicherungsantrag hat dann keinen Erfolg.

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Teileinschränkung der Klage und Sicherung
Verfahrensrecht · Klagsänderung und ihre Wirkung
Verfahrensrecht · Klagsausweitung und Verjährung
Verfahrensrecht · Aufhebung der Verfügung nach Klagsrücknahme