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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 387

Zuständigkeit § 387. (1)Für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen, für die zu deren Durchführung notwendigen Anordnungen, sowie für die aus Anlass solcher Verfügungen sich ergebenden sonstigen Antragstellungen und Verhandlungen ist, falls in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, das Gericht zuständig, vor welchem der Prozess in der Hauptsache oder das Exekutionsverfahren, in Ansehung deren eine Verfügung getroffen werden soll, zur Zeit des ersten Antrags anhängig ist. (2)Falls solche Verfügungen vor Einleitung eines Rechtsstreites oder nach rechtskräftigem Abschluss desselben, jedoch vor Beginn der Exekution beantragt werden, ist für die bezeichneten Bewilligungen Anordnungen, Antragstellungen und Verhandlungen das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Gegner der gefährdeten Partei zur Zeit der ersten Antragstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, wenn aber ein solcher für ihn im Inland nicht begründet ist, das inländische Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Sache befindet, in Ansehung deren eine Verfügung getroffen werden soll, oder der Drittschuldner seinen Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt hat, oder in dessen Sprengel sonst die dem Vollzuge der einstweiligen Verfügung dienende Handlung vorzunehmen ist. (3)Abweichend vom Abs. 2 ist auch in diesen Fällen das Gericht zuständig, das für den Prozess in der Hauptsache zuständig wäre, wenn es sich um einstweilige Verfügungen nach § 382 Z 8 oder solche wegen unlauteren Wettbewerbs, nach dem Urheberrechtsgesetz oder nach den §§ 28 bis 30 des Konsumentenschutzgesetzes handelt. (4)Abweichend von Abs. 2 ist in den dort genannten Fällen für eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b, 382c oder 382d das Bezirksgericht zuständig, bei dem die gefährdete Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Das Gericht, das für Ihr Scheidungsverfahren zuständig ist, bleibt auch dann für den vorläufigen Unterhalt zuständig, wenn die Scheidung selbst bereits rechtskräftig ausgesprochen wurde. Sie müssen sich also nicht an ein anderes Gericht wenden.

Ja. Stellt sich heraus, dass ein Gericht für die Vollstreckung oder die einstweilige Verfügung nicht zuständig war, muss es das aussprechen und die Sache abgeben. Was bereits vollzogen wurde und was schon rechtskräftig beschlossen ist, bleibt aber aufrecht und ist nicht ungültig.

Für eine einstweilige Verfügung ist jenes Gericht zuständig, bei dem der Prozess zur Zeit des Antrags anhängig ist. Ob später Zweifel an der Zuständigkeit oder an der Zulässigkeit des Rechtswegs auftauchen, ändert daran nichts.

Ja. Erweitern Sie Ihre Klage in der mündlichen Verhandlung und lässt das Gericht diese Erweiterung nicht zu, bleibt der neue Anspruch bei Gericht anhängig, bis die Zurückweisung rechtskräftig ist. Bis dahin entscheidet weiterhin der Prozessrichter, auch über eine einstweilige Verfügung dazu.

Hat das erste Gericht Ihren Antrag auf eine einstweilige Verfügung ohne inhaltliche Prüfung aus formalen Gründen zurückgewiesen, darf das zweite Gericht darüber inhaltlich entscheiden.

Für die Zuständigkeit genügt es, dass die Klage bei Gericht eingebracht ist; der Gegner muss davon noch nicht verständigt sein. Erweitern Sie Ihr Begehren mit einem Schriftsatz, zählt bereits dessen Überreichung. Ob es am Ende tatsächlich zur Änderung der Klage kommt, spielt keine Rolle.

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