Kann ich hier klagen, obwohl schon im Ausland geklagt wurde?
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 26.04.2024 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Negative Feststellungsklage über das Nichtbestehen einer Haftung.OGH 1 Ob 63/20a, 28.04.2020
- Hier: Rechtshängigkeit nach Art 29 Abs 1 und Art 32 Abs 1 lit a EuGVVO 2012.OGH 1 Ob 63/20a, 28.04.2020
- Der in Art 27 EuGVVO verwendete Begriff der „Klage“ umfasst nicht nur eine Klage im formellen Sinn, sondern generell jedes Anhängigmachen eines Anspruchs (im sachlichen Anwendungsbereich des europäischen Zivilprozessrechts) bei Gericht. Für Art 27 EuGVVO genügt jedes formalisierte Gesuch um definitiven Rechtsschutz für einen materiellen Anspruch.OGH 6 Ob 23/18b, 28.02.2018
- Hier: Unterhalt.OGH 6 Ob 240/12f, 06.06.2013
- Es ist entscheidend, ob es im Kernpunkt beider Rechtsstreitigkeiten um dieselbe Frage geht, sodass nach der Logik nur eine einheitliche Entscheidung für beide Parteien möglich ist.OGH 2 Ob 217/12v, 20.12.2012
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- Derselbe Gegenstand liegt nicht in der Identität der Klage‑ oder Antragsbegehren, sondern im gemeinsamen Zweck der Klagen oder Anträge.OGH 2 Ob 217/12v, 20.12.2012
- Hier: Negative Feststellungsklage und später eingebrachte Leistungsklage.OGH 8 Ob 149/10k, 15.07.2011
- Hier: Im vorliegenden Fall ist die selbe Grundlage der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zu verneinen. Stützte sie ihre Ansprüche in Spanien auf die Behauptung, es habe sich beim Abtretungsvertrag um einen Scheinvertrag ohne realen Inhalt gehandelt, der der Figur der vollständigen Vortäuschung eines Rechtsgeschäfts zu subsumieren und daher nichtig sei, macht sie im vorliegenden Verfahren Verkürzung über die Hälfte, Arglist und Sittenwidrigkeit geltend.OGH 6 Ob 122/09y, 05.08.2009
- Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH, der in der Rs C-39/02 (Maersk/deHaan) klarstellte, dass es selbst bei Annahme des selben Sachverhalts, der den Verfahren zugrunde liegt, auf die rechtlichen Regelungen ankomme, auf die die beiden Klagen gestützt werden (Nr. 38).OGH 6 Ob 122/09y, 05.08.2009
- Bei der Grundlage des Anspruchs kommt es maßgeblich auch auf die den Rechtsschutzbegehren zugrunde liegenden Rechtsvorschriften an (4 Ob 118/06s).OGH 6 Ob 122/09y, 05.08.2009
- Die Grundlage des Anspruchs umfasst den Sachverhalt und die Rechtsvorschriften, auf die die Klage gestützt wird (EuGH Rs C-144/86 [Gubisch/Palumbo]; 3 Ob 203/03d uva).OGH 6 Ob 122/09y, 05.08.2009
- Art 27 EuGVVO verlangt unter anderem, dass Klagen „wegen desselben Anspruchs" anhängig gemacht werden. Der EuGH (Rs C-144/86 [Gubisch/Palumbo] Slg 1987, 4861 = EuGHE 1987, 4861; Rs C-406/92 [Tatry/Maciej Rataj] Slg 1994, I-5439 ua; aus jüngerer Zeit Rs C-111/01 [Gantner/Basch] wbl 2003/192) legt diesen Begriff nicht nach dem jeweiligen nationalen Prozessrecht, sondern verordnungsautonom nach dem Zweck der Bestimmung aus und hat dabei die französische Fassung der Bestimmung - und nicht den zitierten deutschen Wortlaut - zugrunde gelegt. Nach der französischen Fassung („demandes ayant le meme objet et la meme cause") ist aber eine Identität des Klagsanspruchs immer schon dann gegeben, wenn Gegenstand und Grundlage der Klagen ident sind. Der EuGH postuliert daher einen weiten Verfahrensgegenstandsbegriff, was regelmäßig als „Kernpunkttheorie" bezeichnet wird.OGH 6 Ob 122/09y, 05.08.2009
- Bei einem Verletzungsverfahren in Österreich und einem Widerspruch gegen die Markenregistrierung in Deutschland liegt keine die Anwendung von Art 27 EuGVVO rechtfertigende Identität des Anspruchs vor.OGH 4 Ob 118/06s, 28.09.2006
- Der Begriff „Rechtshängigkeit" ist nicht nach dem jeweiligen nationalen Verfahrensrecht, sondern vertragsautonom auszulegen, so schon 6 Ob 295/00a. Es kommt nach der sogenannten „Kernpunkttheorie bzw -these" darauf an, ob beide Rechtsstreite in ihrem Kernpunkt ident sind. Identität des Klagsanspruchs ist dabei immer schon dann gegeben, wenn Gegenstand und Grundlage der Klagen ident sind.OGH 4 Ob 60/05k, 26.04.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118405 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 4 Ob 176/23w, 26.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 237/22z, 17.01.2023, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
EuGVVO 2012 Art29 Abs1; EuGVVO 2012 Art32 Abs1 lita; EuGVÜ Art21; Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art27
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch wenn dieselben Parteien dasselbe Unterlassungsbegehren in zwei Klagen verfolgen, liegt kein gleicher Streitgegenstand vor, wenn sich die dafür vorgetragenen Sachverhalte wesentlich voneinander unterscheiden.
Stützt sich Ihr Unterlassungsbegehren auf einen anderen Verstoß als das Begehren in einem früheren Verfahren, liegt keine doppelte Klage vor. Es fehlt dann die notwendige Übereinstimmung des zugrunde liegenden Sachverhalts, auch wenn der Urteilsantrag gleich lautet.