Welches Gericht entscheidet über meinen Antrag auf einstweilige Verfügung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 26.04.2024 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Keine Zuständigkeit des Prozessgerichts zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, wenn die Klage a limine zurückgewiesen wurde.OGH 6 Ob 156/21s, 14.09.2021
- Art 31 EuGVVO lässt die Möglichkeit offen, die sich aus dem nationalen Recht ergebende Zuständigkeit in Anspruch zu nehmen. Eine einstweilige Verfügung ist daher aus Sicht des Unionsrechts unabhängig von der Hauptsachezuständigkeit möglich.OGH 17 Ob 13/10a, 16.12.2010
- Hier: Antrag auf einstweilige Verfügung nach § 7 Abs 4 NahversG.OGH 16 Ok 3/08, 16.07.2008
- Bei einer a-limine-Zurückweisung der Klage durch das seine Unzuständigkeit wahrnehmende Gericht wird die Zuständigkeit für das Provisorialverfahren nicht begründet und hat eine Überweisung gemäß § 44 JN stattzufinden.OGH 9 Ob 11/03p, 25.06.2003
- Bei dieser zwingenden Zuständigkeit handelt es sich um eine spezielle Attraktionszuständigkeit, welche an die Gerichtsanhängigkeit des Hauptverfahrens anknüpft.OGH 9 Ob 11/03p, 25.06.2003
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- § 387 Abs 1 EO soll gewährleisten, dass Anträge auf Bewilligung einstweiliger Verfügungen ohne Rücksicht auf strittige Zuständigkeiten in der Hauptsache ohne Verzug behandelt werden.OGH 1 Ob 159/02t, 13.08.2002
- An der für das Provisorialverfahren nach § 387 Abs 1 EO begründeten örtlichen Zuständigkeit ändert sich bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits nichts. Demzufolge wird die einmal begründete Zuständigkeit nicht dadurch beseitigt, dass der Prozess beim angerufenen Gericht später nicht mehr anhängig ist.OGH 1 Ob 159/02t, 13.08.2002
- Nach § 387 Abs 1 EO ist immer das jeweilige Prozessgericht erster Instanz für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig, auch wenn das Verfahren in der Hauptsache zum Zeitpunkt der Antragstellung bei einem Rechtsmittelgericht anhängig ist.OGH 7 Ob 287/00g, 20.12.2000
- Dafür genügt es, dass Klage und Sicherungsantrag gleichzeitig eingebracht werden. Liegt gemäß § 387 Abs 1 EO eine inländische Zuständigkeit vor, so ist für das Sicherungsverfahren die inländische Gerichtsbarkeit gegeben.OGH 4 Ob 2/96, 16.01.1996
- Nur in einem Fall, in dem durch eine einstweilige Verfügung in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde eingegriffen wurde, hat der Oberste Gerichtshof die Unzulässigkeit einer solchen Provisorialmaßnahme ausgesprochen.OGH 4 Ob 502/94, 22.03.1994
- Für die Gerichtsbesetzung, in der über die einstweilige Verfügung zu entscheiden ist, gilt dies sinngemäß.OGH 9 ObA 1/92, 29.01.1992
- EventualbegehrenOGH 6 Ob 543/80, 03.03.1980
- Entscheidend ist nur, dass eine Klage anhängig ist und die Klage vom Gericht nicht a limine zurückgewiesen wurde.OGH 6 Ob 612/78, 11.05.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005066 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 24.
- OGH 4 Ob 176/23w, 26.04.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 387 · Zuständigkeit
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bei einer einstweiligen Verfügung prüft das Gericht nur innerhalb dessen, was die antragstellende Partei selbst behauptet hat. Es sammelt nicht von sich aus weiteres Material und dringt auch nicht auf ergänzendes Vorbringen. Was Sie nicht vorbringen, bleibt unberücksichtigt.
Nein. Auch bei einer einstweiligen Verfügung ist das Gericht an Ihren Antrag gebunden und darf nicht darüber hinausgehen, etwa nicht über die beantragte Dauer. Es darf die Verfügung in geringerem Umfang bewilligen und den Wortlaut klarstellen, wenn damit nur verdeutlicht wird, was Sie ohnehin begehrt haben.