Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 10 Ob 3/24z
Worum es ging: Wonach richtet sich die Kürzung meines Unterhaltsvorschusses?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob die im Titel festgesetzte Unterhaltspflicht noch besteht oder zu hoch festgesetzt ist, wird nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilt. Auszugehen ist dabei von dem Unterhaltsanspruch, der dem Kind nach dem Gesetz tatsächlich zusteht.
Eigenes Einkommen des Kindes vermindert seinen gesamten Unterhaltsanspruch, also die Geldleistung ebenso wie die Betreuung. Im Zweifel kommt es daher zur Hälfte auch dem betreuenden Elternteil zugute. Darauf, ob dieser tatsächlich ein Kostgeld verlangt oder erhält, kommt es nicht an.
Auch wenn dem Kind aus anderen Quellen Geld zur Verfügung steht, kann der restliche Unterhaltsanspruch bis zur Richtsatzhöhe bevorschusst werden. Das Gericht prüft dann, ob der Unterhalt im Titel herabzusetzen wäre, und kürzt die Vorschüsse entsprechend. Ganz versagt oder eingestellt werden sie nur, wenn sich das Kind selbst erhalten kann.
Es kommt nicht darauf an, ob die Abweichung des Unterhaltstitels von der geänderten Rechtslage offensichtlich ist. Entscheidend ist, ob begründete Bedenken gegen die im Titel festgesetzte Unterhaltspflicht bestehen.
Ein kurzfristiges Einkommen aus einem Ferialjob wird bei der Bemessung des Unterhalts nicht als eigenes Einkommen berücksichtigt. Ihr Unterhaltsanspruch verringert sich dadurch also nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Klagenfurt, 18.09.2023, 2 Pu 273/19t-63
- Bezirksgericht Klagenfurt, 21.09.2023, 2 Pu 273/19t-65
- Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht, 16.11.2023, 1 R 317/23x-71
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.05.2024
Geschäftszahl
10Ob3/24z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Kindes M*, geboren * 2006, vertreten durch das Land * als Kinder- und Jugendhilfeträger *, wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 16. November 2023, GZ 1 R 317/23x-71, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 18. September 2023, GZ 2 Pu 273/19t-63, berichtigt mit Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 21. September 2023, GZ 2 Pu 273/19t-65, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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