Wann darf das Gericht meinen Unterhaltsvorschuss in Zweifel ziehen?
betrifft Kinder, unterhaltspflichtige Eltern, Bund
Es kommt nicht darauf an, ob die Abweichung des Unterhaltstitels von der geänderten Rechtslage offensichtlich ist. Entscheidend ist, ob begründete Bedenken gegen die im Titel festgesetzte Unterhaltspflicht bestehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 14.05.2024 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Es kommt nicht auf die Offensichtlichkeit der Abweichung des Unterhaltstitels von der (geänderten) materiellen Rechtslage, sondern darauf an, ob begründete Bedenken gegen die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht bestehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: zweimonatiges Pflichtpraktikum.OGH 10 Ob 3/24z, 14.05.2024
- Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG.OGH 10 Ob 3/10d, 09.02.2010
- Der vom Rechtsmittelwerber zitierte Rechtssatz, wonach bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG bestehen (RIS-Justiz RS0076080) erweist sich als überholt.OGH 10 Ob 46/09a, 20.10.2009
- Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen.OGH 10 Ob 60/09k, 29.09.2009
- Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bestehen bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, wobei die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens der Konkurseröffnung gleichzuhalten ist.OGH 10 Ob 1/08g, 26.06.2008
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- Der Umstand, dass der Unterhaltsschuldner Krankengeld bezieht, das unter dem unpfändbaren Freibetrag des § 291b EO liegt und bei dem es sich nicht um einen nur kurzfristigen Krankengeldbezug handelt, begründet Bedenken der oben dargestellten Art dahin, dass die Unterhaltspflicht nicht mehr in voller Höhe des Exekutionstitels besteht.OGH 3 Ob 257/05y, 24.11.2005
- Es ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, ob begründete Bedenken gegen das Bestehen (oder die Höhe) der festgesetzten Unterhaltspflicht iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG bestehen, was idR schon gegen das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage spricht.OGH 3 Ob 128/05b, 20.10.2005
- "Begründete Bedenken" nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass die titulierte Unterhaltsschuld von der gesetzlichen Unterhaltspflicht zufolge einer wesentlichen Änderung der Umstände abweicht, können nach der Aktenlage auch ohne die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens bestehen, weil derartige Bedenken schon allein durch die Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erweckt werden könnten. Umgekehrt ist aber auch nach Konkurseröffnung eine nach typischen - also für den Regelfall geltenden - Voraussetzungen beurteilbare Sachlage denkbar, bei der "begründete Bedenken" gegen das gänzliche bzw teilweise Weiterbestehen der titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien im Allgemeinen (noch) nicht aufgeworfen werden.OGH 1 Ob 38/02y, 11.06.2002
- Begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen einer bereits titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien sind nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners in geradezu typischer Weise dann gerechtfertigt, wenn sich der Unterhaltstitel auf monatliche Leistungen bezieht, die das zur Finanzierung einer bescheidenen Lebensführung erforderliche Maß übersteigen.OGH 1 Ob 191/01x, 17.08.2001
- Konnten aber aus dem bisherigen Unterhaltstitel ohnehin nur die Kosten bescheidener Lebensführung gedeckt werden, bestehen aus der Tatsache der Konkurseröffnung allein noch keine begründeten Bedenken gegen den Bestand der titelmäßig festgesetzten Unterhaltspflicht, zumal der Unterhaltspflichtige dem Grundsatz der Anspannung entsprechend für die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten im zumutbaren Rahmen zu sorgen hat. Zumutbar ist aber jedenfalls jenes Einkommen, das der Unterhaltsverpflichtete vor Konkurseröffnung ins Verdienen brachte.OGH 6 Ob 277/99z, 25.11.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076405 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 10 Ob 3/24z, 14.05.2024, Fall aus Kärnten
Genannte Normen
UVG §7 Abs1 Z1
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