Mindert eigenes Geld des Kindes den Unterhalt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 27.06.2024 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Anrechnung des Eigeneinkommens eines erheblich behinderten Kindes.OGH 6 Ob 6/20f, 20.02.2020
- Bei deutlich überdurchschnittlichen Verhältnissen ist Ausgangspunkt für die Anrechnung des Eigeneinkommens des Unterhaltsberechtigten nicht der sich rechnerisch ergebende Prozentunterhalt, sondern die „Luxusgrenze“. Dass dem Unterhaltsberechtigten auf diese Weise durch die Summe aus Eigeneinkommen und Restunterhaltsbedarf mehr als der zweieinhalbfache Regelbedarf verbleiben kann, schadet nicht.OGH 6 Ob 6/20f, 20.02.2020
- Nicht entscheidend ist dabei, ob der betreuende Elternteil von seinem Kind tatsächlich einen finanziellen Beitrag für die Betreuung fordert.OGH 6 Ob 6/20f, 20.02.2020
- Die verbleibende Unterhaltspflicht berechnet sich demnach ausgehend von der Mindestpensionshöhe abzüglich des Kindeseinkommens multipliziert mit dem Regelbedarf dividiert durch die Mindestpensionshöhe („Richtwertformel“; so schon 8 Ob 72/17x).OGH 1 Ob 107/19w, 25.09.2019
- Die Differenz zwischen Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs 1 lit a sublit bb und lit b ASVG und Eigenverdienst kann verhältnismäßig auf die unterhaltspflichtigen Eltern aufgeteilt werden.OGH 8 Ob 72/17x, 23.02.2018
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Da der verringerte (veränderte) Bedarf nur einer der Bemessungsfaktoren für den Unterhaltsanspruch ist, mindern eigene Einkünfte aber nicht immer auch zwingend den Unterhaltsanspruch; dies vor allem dann nicht, wenn der Unterhaltspflichtige wegen seiner geringen Leistungsfähigkeit bisher nur einen Bruchteil des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten decken konnte. Das Eigeneinkommen des Kindes mindert den Unterhaltsanspruch soweit nicht, als es dazu dient, die Differenz zwischen dem konkreten Unterhaltsbedarf und dem tatsächlich geleisteten Unterhalt auszugleichen (so bereits 7 Ob 99/15g).OGH 6 Ob 8/17w, 27.02.2017
- Der Unterhaltsberechtigte hat die Finanzierung eines Sonderbedarfs aus seinen eigenen Einkünften, zu denen auch die Erträgnisse eines Vermögens gehören, zu bestreiten.OGH 2 Ob 128/10b, 11.11.2010
- Diese hälftige Anrechnung des Eigeneinkommens muss auch dann gelten, wenn das Kind „doppelt" (aufgrund einer Geldunterhaltspflicht sowohl des Vaters als auch der Mutter beispielsweise bei einer Drittpflege) Richtsatzvorschüsse erhält.OGH 10 Ob 72/09z, 10.11.2009
- Dasselbe gilt für vorläufigen Unterhalt nach § 382a EO.OGH 10 Ob 28/04x, 08.06.2004
- Eigene Einkünfte des Kindes in der Altersgruppe von 15 bis 19 Jahren sind auf die Unterhaltsleistungen der Eltern in der Regel zu gleichen Teilen anzurechnen.OGH 1 Ob 591/95, 27.07.1995
- Da Betreuungsleistungen ihrer Natur nach im allgemeinen nach Art und Umfang Kindern einer bestimmten Altersgruppe unabhängig von den durch Geldunterhalt zu befriedigenden Bedürfnissen in gleicher Weise erbracht werden, stellt die Differenz zwischen dem jeweiligen Durchschnittsbedarf und dem Richtsatz für die Ausgleichszulage im Sinne des § 293 Abs 1 lit a sublit bb und lit b ASVG in allen Fällen eine geeignete Verhältniszahl zur Aufteilung des Eigeneinkommens des Kindes bei der Unterhaltsbemessung (nicht Unterhaltsberechnung!) dar (hier: das Verhältnis von Geldunterhalt zum Wert der Betreuungsleistungen beträgt 2 : 1).OGH 8 Ob 528/93, 22.04.1993
- Eigenes Einkommen des Minderjährigen verringert dessen konkreten Bedarf.OGH 1 Ob 560/92, 26.08.1992
- Für die Anrechnung des Eigeneinkommens auf die Unterhaltspflicht beider Elternteile ist die Formel, dass in der Regel, also wenn nicht besondere Umstände ein anderes Verhältnis nahelegen, etwa die Hälfte des Eigeneinkommens dem betreuenden Elternteil und nur die andere Hälfte dem Geldunterhalt schuldenden Elternteil anzurechnen ist, als Zweifelsregel durchaus brauchbar.OGH 3 Ob 558/91, 23.10.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047440 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 35.
- OGH 5 Ob 187/23w, 27.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 3/24z, 14.05.2024, Fall aus Kärnten
- OGH 2 Ob 44/24w, 23.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 24/20g, 13.10.2020, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 107/19w, 25.09.2019, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 72/17x, 23.02.2018
- OGH 6 Ob 8/17w, 27.02.2017, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 7/17h, 21.02.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bezieht das Kind in Oberösterreich Mindestsicherung, gilt das nicht als eigenes Einkommen. Der Unterhaltsanspruch wird dadurch nicht gekürzt.
Nein. Verdienen Sie unselbständig überdurchschnittlich gut, dürfen Verluste aus einer zusätzlichen selbständigen Tätigkeit die Unterhaltsgrundlage nicht schmälern. Anders ist es nur, wenn sich diese Tätigkeit nach einer gewissen Anlaufzeit für die Unterhaltsberechtigten positiv auswirkt.