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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.05.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 6 Ob 79/24x

Worum es ging: Von wem kann ich eine Zahlung zurückfordern, die ich irrtümlich leistete?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wollen Sie eine Leistung zurückfordern, müssen Sie diese bewusst und zu einem bestimmten Zweck erbracht haben. Zurückfordern können Sie von jener Person, an die Sie die Leistung erbringen wollten. Wer das ist, richtet sich danach, wie die Gegenseite Ihre Absicht verstehen musste.

Eine Rückforderung setzt voraus, dass überhaupt etwas aus Ihrem Vermögen in ein anderes gelangt ist und dies ohne Rechtsgrund geschah, also rückgängig gemacht werden soll. Fehlt es daran, besteht kein Rückforderungsanspruch.

Waren mehrere Personen an einer Vermögensverschiebung beteiligt, ist zu klären, wer nach der bei der Leistung vorgestellten Zweckbestimmung leisten und wer empfangen sollte. Die Rückabwicklung findet dann zwischen genau diesen beiden Personen statt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1435 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

30 Absätze, 7.531 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.05.2024

Geschäftszahl

6Ob79/24x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. C*, 2. S*, beide *, vertreten durch Mag. Josef Hofinger und andere Rechtsanwälte in Grieskirchen, wider die beklagte Partei R*, vertreten durch Dr. Thomas Brückl und Mag. Christian Breit, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wegen 54.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. März 2024, GZ 6 R 29/24p-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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