Von wem kann ich eine Zahlung zurückfordern, die ich irrtümlich leistete?
günstig für Zahler betrifft Zahler, Empfänger, Konsumenten, Unternehmer, Versicherungsnehmer
Wollen Sie eine Leistung zurückfordern, müssen Sie diese bewusst und zu einem bestimmten Zweck erbracht haben. Zurückfordern können Sie von jener Person, an die Sie die Leistung erbringen wollten. Wer das ist, richtet sich danach, wie die Gegenseite Ihre Absicht verstehen musste.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 27.11.2025 (43 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
1.) Leistungskondiktionen setzen eine Leistung des Verkürzten an den Bereicherten voraus, wobei unter der Leistung eine bewusste Zuwendung zur Erreichung eines bestimmten Zweckes zu verstehen ist.
2.) Leistungskondiktionen stehen zur Rückabwicklung fehlerhafter Leistungen dem Leistenden gegen den Empfänger zu.
3.) Wer rückstellungspflichtiger Leistungsempfänger ist, hängt davon ab, auf welchen Rechtsgrund hin der rückforderungsberechtigte Leistende seine Leistung erbringen wollte; die Absicht des Leistenden ist dabei - wie bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen - vom Empfängerhorizont aus festzustellen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt auch bei analoger Anwendung von §1435 ABG.OGH 1 Ob 86/25s, 24.06.2025
- hier zu § 165a VersVG iVm § 1435 ABGB.OGH 7 Ob 105/20x, 16.09.2020
- Hier: Nichtiges Scheingeschäft. Kein Kondiktionsanspruch des Käufers, der im Rahmen des Scheingeschäfts keine Leistung an den Verkäufer erbracht hatte, weil der Kaufpreis aus dessen Vermögen stammte und es damit nicht zu einer Vermehrung fremden Vermögens kam, sondern nur eigenes Vermögen des Verkäufers umgeschichtet wurde.OGH 1 Ob 226/19w, 21.01.2020
- Im Fall der Befolgung einer (wenn auch dem Dienstvertrag widersprechenden) Weisung des Dienstgebers durch den Dienstnehmer ist (jedenfalls für den Dienstgeber) offensichtlich, das der Dienstnehmer auf diese Weisung als Rechtsgrund hin handelt.OGH 9 ObA 99/19b, 23.09.2019
- Hier: Vom Arbeitnehmer vereinnahmte und in Befolgung einer (dem Dienstvertrag widersprechenden) Weisung des Dienstgebers abgeführte Trinkgeldanteile.OGH 9 ObA 99/19b, 23.09.2019
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- Hier: Die Leistung der Klägerin, die keine Kenntnis vom vereinbarten Ausschluss eines Investitionsersatzes hatte, hatte wegen der Information über eine Mietdauer von 99 Jahren einen konkreten, über eine Bereicherung des Vermieters hinausreichenden und dem Beklagten auch erkennbaren Zweck, nämlich jenen der Nutzung im Rahmen der Lebensgemeinschaft auf unabsehbare Zeit bis zum Lebensende. War aber der Beklagte der Leistungsempfänger, ist die Bereicherung rückforderbar, die nach Wegfall des ursprünglichen Leistungsgrundes bei ihm eingetreten ist.OGH 1 Ob 173/15w, 24.11.2015
- So werden Investitionen in Liegenschaften daher aus Sicht des Empfängerhorizonts in der Regel erkennbar für den/die Liegenschaftseigentümer erbracht.OGH 1 Ob 173/15w, 24.11.2015
- Hier aber: Prämienzahlungen betreffen nur das Haftpflichtversicherungsverhältnis (hier:) zwischen den beiden klagenden Parteien; der Beklagte ist nicht Empfänger dieser Leistungen; daher keine Aktivlegitimation des Erstklägers.OGH 2 Ob 56/14w, 22.05.2014
- Im Bareinzahlungsgsverkehr ist davon auszugehen, dass eine unter dem Namen des Schuldners auf das richtige Konto vorgenommene Zahlung einen ausreichenden Nachweis dafür bietet, dass damit eine Schuld des Schuldners erfüllt wird. Wird daher eine Zahlung im Namen des Schuldners, der als Einzahler aufscheint, getätigt, ist die Überweisung nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont als solche des Schuldners anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob der Schuldner selbst oder ein Dritter geleistet hat.OGH 8 Ob 130/07m, 28.04.2008
- Wer tatsächlich die wirtschaftlichen Belastungen der Vermögensverschiebung zu tragen hatte, ist nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht maßgeblich.OGH 8 Ob 130/07m, 28.04.2008
- Sind an einer Vermögensverschiebung mehrere Personen beteiligt, ist darauf abzustellen, wer nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte; die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist zwischen diesen Personen vorzunehmen. Dabei ist die Absicht des Leistenden wie bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen vom Empfängerhorizont aus festzustellen.OGH 6 Ob 29/06t, 09.03.2006
- Es muss also gefragt werden, wer nach der Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte.OGH 4 Ob 273/04g, 08.02.2005
- Die Leistungskondiktion nach § 877 ABGB kann sich grundsätzlich nur gegen den Vertragspartner, nicht aber - im Falle einer Gesellschaft - gegen deren Gesellschafter und Geschäftsführer richten.OGH 3 Ob 249/02t, 26.03.2003
- Die Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Leistung ist zwischen den Personen vorzunehmen, die nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und Leistungsempfänger sein sollten.OGH 7 Ob 511/85, 31.01.1985
- Der verborgen gebliebene Wille des die Leistung tatsächlich Erbringenden ist unmaßgeblich.OGH 5 Ob 507/82, 09.02.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020192 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 43.
- OGH 8 Ob 88/25m, 27.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 86/25s, 24.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 79/24x, 15.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 8/24k, 14.05.2024, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 103/21v, 15.12.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 99/19b, 23.09.2019, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 15/17d, 18.07.2017, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 37/17w, 28.03.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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