ABGB § 1435
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Gehört die Wohnung Ihrem früheren Partner allein, kann er nach dem Ende der Lebensgemeinschaft die Räumung verlangen. Anderes kann gelten, wenn zwischen Ihnen stillschweigend eine Gesellschaft entstanden ist, etwa weil Sie gemeinsam zur Wohnung beigetragen haben.
Ein begründeter und wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag löst den Vertrag rückwirkend auf. Er gilt damit so, als wäre er von Anfang an nicht geschlossen worden.
Wird ein Kauf rückabgewickelt, müssen Sie für die Zeit der Benützung ein Entgelt zahlen. Bei Sachen, die man üblicherweise kauft und nicht auf lange Zeit mietet, wäre der ortsübliche Mietzins unbillig hoch, weil er schon nach kurzer Zeit den Kaufpreis erreichen würde. Bei einem Auto wird deshalb darauf abgestellt, welchen Aufwand Sie sich erspart haben, um sich den Gebrauch eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs zu verschaffen.
Es gilt als stillschweigend vereinbart, dass eine Leistung endgültig unentgeltlich bleibt, wenn die Arbeiten aus Entgegenkommen oder bloßer Gefälligkeit erbracht wurden. Ob das der Fall war, richtet sich nach dem Willen der Beteiligten oder ersatzweise nach den gesamten Umständen und dem, was im redlichen Verkehr üblich ist.
Haben Sie in Erwartung einer späteren Heirat Geld in den Bau eines Hauses auf dem Grundstück Ihres Lebensgefährten gesteckt und kommt die Ehe dann nicht zustande, können Sie das Aufgewendete zurückfordern. Dasselbe gilt für Aufwendungen für die gemeinsame Haushaltsführung und für die Anschaffung einer Wohnung.
Haben Sie beim gemeinsamen Bauen deutlich gemacht, dass Ihre Leistung dem künftigen gemeinsamen Wohnen dient, und war dieser Zweck für den anderen erkennbar, dann fällt er mit dem Ende der Lebensgemeinschaft weg. In diesem Fall haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Rückforderung.
Nein. Was Sie während der Lebensgemeinschaft laufend für die gemeinsame Wohnung oder für den täglichen Bedarf aufgewendet haben, war für genau diese Zeit bestimmt und hat seinen Zweck erfüllt. Anders liegt es bei Aufwendungen für dauerhafte Investitionen.
Nein, im Regelfall nicht. Arbeitsleistungen unter Lebensgefährten gelten als Gefälligkeit und werden nicht abgegolten; sie sind in der Regel unentgeltlich und können nicht zurückgefordert werden. Eine Mithilfe beim Hausbau von durchschnittlich eineinhalb Stunden in der Woche wurde als solche Gefälligkeit angesehen.
Das kann sein. Haben Sie etwas in der für Ihren Partner erkennbaren Erwartung geleistet, dass Sie heiraten, versorgt werden oder ein anderer künftiger Erfolg eintritt, und erfüllt sich das nicht, können Sie es zurückfordern. Eine Erwartung, die für den anderen nicht erkennbar war, oder ein einseitiger Vorbehalt reicht dafür nicht.
Größere Zuwendungen, etwa für den Erwerb einer Wohnung, die erkennbar in der Erwartung gemacht wurden, dass die Beziehung hält, können Sie bei Wegfall dieses Zwecks zurückfordern. Der Zweck fällt aber nur so weit weg, als der Nutzen die Trennung überdaürt. Haben Sie die Sache zunächst gemeinsam genutzt, können Sie nur den verbleibenden Restnutzen zurückverlangen.
Wird das erste Urteil, das Ihrer Kündigungsanfechtung stattgegeben hat, später abgeändert, hat Ihr Arbeitsverhältnis nicht fortbestanden. Damit fällt der Grund weg, das inzwischen erhaltene Entgelt zu behalten. Sie müssen es daher zurückstellen, und zwar samt dem daraus gezogenen Nutzen.
Leistungen, die im Vertrauen auf den Bestand der Ehe erbracht wurden, können bei einer Scheidung zurückgefordert werden. Das gilt nicht nur für Leistungen zwischen den Ehegatten selbst. Auch Leistungen von Angehörigen des einen Ehegatten an den anderen oder umgekehrt können zurückgefordert werden.
Die gegenseitige Beistandspflicht zwischen Eltern und Kindern endet dort, wo die Leistung nicht mehr zumutbar oder gesellschaftlich nicht mehr üblich ist. Pflegeleistungen, die nach Art oder Ausmaß über ein gewöhnliches Eltern-Kind-Verhältnis hinausgehen, können abgegolten werden, sei es durch Vereinbarung oder als Ersatz für die erbrachte Leistung. Frühere Zuwendungen werden darauf nur angerechnet, wenn der Gepflegte damit gerade eine Gegenleistung erbringen wollte.
Wenn Sie einen Kaufvertrag über ein Auto rückabwickeln und die Rückabwicklung nicht zu vertreten haben, wird Ihnen der Nutzen der Fahrzeugnutzung angerechnet. Er wird ausgehend vom Kaufpreis nach den gefahrenen Kilometern gleichmäßig berechnet. Verglichen wird die tatsächliche Fahrleistung mit der zu erwartenden Gesamtlaufleistung, bei Gebrauchtwagen mit der erwarteten Restlaufleistung.
Zahlen Sie ein Angeld, ersetzt das keine Einigung über jene Punkte, die die Parteien noch gesondert regeln wollten. Im Angeld zeigt sich zwar der Wille zum Abschluss, der Vorbehalt bleibt aber bestehen. Kommt der Vertrag deshalb nicht zustande, können Sie das Geleistete nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern.
Heben Sie einen gültigen Vertrag einvernehmlich wieder auf, muss jede Seite das zurückgeben, was sie erhalten hat. In erster Linie ist die Sache selbst zurückzustellen. Ist das nicht möglich oder nicht sinnvoll, ist ein angemessenes Entgelt zu zahlen, dessen Höhe sich nach dem Nutzen richtet, den der Empfänger hatte.
Haben Sie in Erwartung eines erst abzuschließenden Vertrags schon etwas geleistet und kommt der Vertrag dann nicht zustande, können Sie das Geleistete zurückfordern.
Nicht ohne weiteres. Eine Schenkung von unbeweglichem Vermögen, die den Verträgen über das eheliche Vermögen ähnlich ist, lässt sich nicht mit großzügigen Geschenken zu Geburtstagen und Feiertagen vergleichen; die für solche Verträge geltende Auflösung nach der Scheidung ist darauf nicht sinngemäß anzuwenden. Weil das Gesetz Schenkungen klar regelt, kann auch nicht auf die allgemeine Rückforderung wegen Wegfalls des Rechtsgrundes zurückgegriffen werden.
Rückforderungsansprüche sollen ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig machen. Haben Sie aber in Erfüllung eines gültigen Schuldverhältnisses geleistet, gibt es einen rechtfertigenden Grund dafür. Dann können Sie das Geleistete nicht zurückfordern.
Ansprüche, weil jemand eine fremde Sache zum eigenen Nutzen verwendet hat, verjähren grundsätzlich erst nach dreißig Jahren. Die kurze Frist gilt nur, wenn es um Leistungen oder Lieferungen im geschäftlichen Betrieb geht.
Wollen Sie eine Leistung zurückfordern, müssen Sie diese bewusst und zu einem bestimmten Zweck erbracht haben. Zurückfordern können Sie von jener Person, an die Sie die Leistung erbringen wollten. Wer das ist, richtet sich danach, wie die Gegenseite Ihre Absicht verstehen musste.
Haben Sie für einen bestimmten Aufwand einen Vorschuss erhalten und ihn nicht dafür verwendet, müssen Sie ihn zurückzahlen. Der Grund, den Vorschuss zu behalten, ist damit weggefallen.
Nein. Entscheidend ist nicht, was Sie sich dabei gedacht haben, sondern ob der Empfänger Ihrer Leistungen erkennen konnte, auf welcher Grundlage Sie arbeiten, und ob er sie veranlasst hat. War beiden Seiten diese Grundlage schon bei der Leistung klar, brauchen Sie keine ausdrückliche Vereinbarung über ein Entgelt.
Lässt sich der Betrag nicht genau berechnen, darf ihn das Gericht nach freier Überzeugung festsetzen. Löhne aus Kollektivverträgen werden dabei nicht ohne Weiteres herangezogen, wenn die Umstände eher für ein familiäres als für ein Arbeitsverhältnis sprechen. Bei Pflege liegt der Nutzen in den ersparten Kosten für eine fremde Pflegekraft, die üblicherweise brutto ermittelt werden.
Nein. Das Recht, den Vertrag wegen des Mangels aufzulösen, müssen Sie innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend machen. Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, der dadurch erst ausgelöst wird, ist davon zu trennen; er verjährt erst in dreißig Jahren.
Haben Sie für jemanden gearbeitet, weil Sie eine spätere Zuwendung erwartet haben, können Sie sich den verschafften Nutzen abgelten lassen. Voraussetzung ist, dass dem Empfänger klar war oder bei Betrachtung aller Umstände klar sein musste, dass Sie in dieser Erwartung gearbeitet haben.
Wer im Haus der Schwiegereltern mitzahlt und mitarbeitet, weil er erwartet, das Haus später zu bekommen, kann Ersatz für seine Geld- und Arbeitsleistungen verlangen, wenn diese Erwartung nicht erfüllt wird.
Haben Sie mitgearbeitet und mitgezahlt, weil Sie später dort wohnen durften sollten, und tritt dieser Grund nicht ein, steht Ihnen eine angemessene Entlohnung zu; auf den Nutzen des anderen kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Haben Sie das Scheitern selbst herbeigeführt, erhalten Sie nur den Wert der Bereicherung; liegen die Ursachen auf beiden Seiten, wird geteilt.
Ja. Hat Ihnen der Empfänger Ihrer Leistung eine Erbeinsetzung in Aussicht gestellt und unterbleibt sie, können Sie das Geleistete zurückfordern. Das gilt nur dann nicht, wenn Sie erkennbar auf eigenes Risiko schenken wollten. Solche Ansprüche verjähren in dreißig Jahren.
Nein. Grundsätzlich haben Sie für solche Rückforderungen dreißig Jahre Zeit. Hängt die Zahlung aber mit einem Geschäftsbetrieb zusammen, etwa bei einer Überzahlung des Werklohns oder einer irrtümlichen Mehrlieferung, gilt die kurze Frist von drei Jahren.