Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 Ob 126/23g
Worum es ging: Wann bin ich nicht in den Schutz des Vertrags einbezogen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Kreis jener Personen, die statt Ansprüchen aus dem allgemeinen Schadenersatzrecht auch vertragliche Ansprüche erhalten, ist eng zu ziehen. Voraussetzung ist ein schutzwürdiges Interesse. Ein solches fehlt, wenn Sie aus Ihrer eigenen Vertragsbeziehung bereits einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz haben.
Der Vertrag zwischen einer Gesellschaft und ihrem Abschlussprüfer schützt auch jene Gläubiger, die durch die Veröffentlichung des Prüfvermerks angesprochen werden sollen. Sie dürfen darauf vertrauen, dass Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht nach fachmännischer Ansicht den Vorschriften entsprechen. Wird dieses Vertrauen enttäuscht, kann der Prüfer auch Ihnen gegenüber haften.
Der Abschlussprüfer hat zwar nur mit der geprüften Gesellschaft einen Vertrag, muss aber auch deren mögliche Gläubiger schützen und sorgfältig behandeln. Sein Bestätigungsvermerk soll eine tragfähige Vertrauensgrundlage schaffen. Stellt er ihn nachlässig unrichtig aus, wird er einem Dritten ersatzpflichtig, der im Vertrauen darauf disponiert und dadurch einen Schaden erleidet.
Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft schützt auch alle möglichen Gläubiger der Gesellschaft. Stellt der Prüfer schuldhaft einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, wird er einem Dritten ersatzpflichtig, der darauf vertraut und dadurch einen Schaden erleidet. Der geschädigte Anleger muss allerdings beweisen, dass er seine Entscheidung im Vertrauen auf diesen Vermerk getroffen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.04.2023, 1 R 189/22d-122
Zitierte Paragrafen
UGB § 275 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
31 Absätze, 8.286 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.05.2024
Geschäftszahl
6Ob126/23g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. DI T* L*, geboren *, 2. J* L*, geboren *, beide *, vertreten durch Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei P* GmbH, FN *, vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien, und deren Nebenintervenientin K* Rechtsanwälte GmbH, *, als Masseverwalterin im Konkurs der C* Aktiengesellschaft, FN *, wegen 80.945,58 EUR sA (Erstkläger) und 79.854,24 EUR sA (Zweitkläger), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. April 2023, GZ 1 R 189/22d-122, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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