Schützt der Vertrag mit dem Bilanzprüfer auch mich als Anleger?
günstig für Anleger betrifft Anleger, Gläubiger, Abschlussprüfer, Gesellschaften
Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft schützt auch alle möglichen Gläubiger der Gesellschaft. Stellt der Prüfer schuldhaft einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, wird er einem Dritten ersatzpflichtig, der darauf vertraut und dadurch einen Schaden erleidet. Der geschädigte Anleger muss allerdings beweisen, dass er seine Entscheidung im Vertrauen auf diesen Vermerk getroffen hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2013)
Der Vertrag zwischen Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft stellt einen Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter dar, der alle potentiellen Gläubiger der Gesellschaft erfasst. Stellt der Abschlussprüfer schuldhaft einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, so wird er einem Dritten, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit des Bestätigungsvermerks disponiert und dadurch einen Schaden erleidet, ersatzpflichtig. Der geschädigte Anleger hat zu behaupten und zu beweisen, dass er seine Anlageentscheidung im Vertrauen auf den erteilten Bestätigungsvermerk getroffen und diesen zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Haftung einer Sacheinlageprüferin für einen wissentlich falsch erstellten Sacheinlageprüfbericht. In dieser Konstellation kommt es auf die Schaffung einer Vertrauensbasis und der im konkreten Vertrauen darauf (also auf das Gutachten) getätigten Vermögensdisposition des Geschädigten nicht an. Stattdessen genügt eine schlichte Kausalität des inkriminierten Verhaltens für den Eintritt des Schadens.OGH 8 Ob 99/25d, 22.04.2026
- Hier: Haftung einer Gutachterin im Vorfeld der Abschlussprüfung.OGH 7 Ob 69/25k, 25.06.2025
- Hier: Haftung des Sacheinlageprüfers für einen unrichtigen PrüfberichtOGH 6 Ob 196/24b, 04.06.2025
- Hier: Haftung einer Gutachterin im Vorfeld der AbschlussprüfungOGH 10 Ob 17/25k, 03.06.2025
- Hier: Haftung einer Prospektkontrollorin.OGH 7 Ob 165/24a, 20.11.2024
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Haftung einer ProspektkontrollorinOGH 7 Ob 164/24d, 20.11.2024
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129123 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 19.
- OGH 8 Ob 50/25y, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 34/25s, 29.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 69/25k, 25.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 17/25k, 03.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 111/24t, 28.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 144/24w, 27.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 165/24a, 20.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 164/24d, 20.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 105/24k, 24.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 118/24z, 30.08.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Unternehmensgesetzbuch (UGB) § 275 · Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers
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