Wann bin ich nicht in den Schutz des Vertrags einbezogen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (82 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Haftung einer Gutachterin im Vorfeld der Abschlussprüfung.OGH 7 Ob 69/25k, 25.06.2025
- Hier: Haftung gegenüber Dritten einer Gutachterin im Vorfeld der AbschlussprüfungOGH 10 Ob 17/25k, 03.06.2025
- Hier: Zur Einbeziehung des erwachsenen Sohnes in den Schutzbereich eines zwischen seiner Mutter und einer Krankenanstalt abgeschlossenen BehandlungsvertragsOGH 9 Ob 12/24s, 23.10.2024
- Für eine Haftung des Abschlussprüfers reicht es noch nicht aus, dass der Schaden nur deshalb entstanden ist, weil die vom Beklagten geprüfte Gesellschaft wegen des allfällig fehlerhaften Vermerks noch Jahre weiterexistieren konnte, wodurch ein Investment des Klägers (überhaupt erst) möglich war.OGH 6 Ob 126/23g, 15.05.2024
- Hier: Zur Einbeziehung in den Schutzbereich eines Heimvertrags.OGH 6 Ob 241/21s, 29.08.2022
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- Hier: Wartungsarbeiten durch ein Wartungsunternehmen an einer von der Beklagten hergestellten Anlage.OGH 2 Ob 68/21w, 05.08.2021
- Keine Schutz‑ und Sorgfaltspflichten aus dem Behandlungsvertrag gegenüber dem Bruder des verstorbenen Patienten.OGH 7 Ob 105/17t, 29.11.2017
- Hier: Gebäudebündelversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser (unechte) Vertrag zugunsten Dritter entfaltet Schutz‑ und Sorgfaltspflichten zugunsten der Versicherten.OGH 7 Ob 96/16t, 28.09.2016
- Hier: Haftung des Verwahrers.OGH 4 Ob 157/13m, 22.10.2013
- Hier Haftung des Abschlussprüfers.OGH 3 Ob 230/12p, 23.01.2013
- Auch ein (Teil‑)Verzicht des geschädigten Dritten auf einen deckungsgleichen Anspruch gegen seinen unmittelbaren Vertragspartner kann kein Rechtsschutzdefizit, das zu einer Schutzwirkung eines anderen Vertrags führen müsste, begründen. Der Anspruch stünde ja ohne Verzicht jedenfalls zu. Entscheidet sich der Mieter im Rahmen seiner Privatautonomie dafür, auf einen Schadenersatzanspruch gegen seinen Vermieter bei leicht fahrlässigem Verhalten zu verzichten, kann er einem Dritten (dem Vertragspartner des Vermieters) gegenüber nicht später geltend machen, dass er keinen Anspruch gegenüber dem Vermieter und damit ein Rechtsschutzdefizit habe.OGH 7 Ob 170/11t, 28.03.2012
- Im Falle eines ärztlichen Kunstfehlers mit der Folge des Todes des Patienten ist auch der in aufrechter Lebensgemeinschaft mit dem Patienten lebende Ehegatte aus dem Behandlungsvertrag derart geschützt, dass er für einen bei ihm eingetretenen Trauerschaden mit Krankheitswert vom Vertragspartner des Getöteten Ersatz wegen Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten begehren kann.OGH 9 Ob 83/09k, 30.06.2010
- Steht daher dem Geschädigten ein Anspruch aus eigener vertraglicher Beziehung zum Geschäftsherrn zu, hindert dies die Geltendmachung der Vertragshaftung des Gehilfen; er muss seinen unmittelbaren Vertragspartner in Anspruch nehmen.OGH 2 Ob 128/09a, 28.01.2010
- Nach ständiger Rechtsprechung wird ein geschädigter Dritter dann nicht in den Schutzbereich eines fremden Vertrags einbezogen, wenn er selbst einen deckungsgleichen Schadenersatzanspruch gegen einen der beiden Vertragspartner hat.OGH 10 Ob 96/08b, 22.12.2008
- Hier: Schutzwürdiges Interesse des Geschädigten als Arbeitnehmer des Werkbestellers an der Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs gegen den Werkunternehmer im Hinblick auf das dem Arbeitgeber des Geschädigten gemäß § 333 Abs 1 ASVG zukommende Haftungsprivileg bejaht.OGH 2 Ob 92/08f, 27.11.2008
- Der Vertrag zwischen einem Geschäftsherrn (etwa einem Generalunternehmer) und seinem Erfüllungsgehilfen (etwa einem Subunternehmer) entfaltet regelmäßig keine Schutzwirkung zugunsten des Gläubigers des Geschäftsherrn. Diesem fehlt nämlich ein schutzwürdiges Interesse an einer Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags.OGH 6 Ob 170/08f, 01.10.2008
- Das schutzwürdige Interesse wird dem Dritten zwar dann nicht abgesprochen, wenn er etwa als Grundeigentümer nur Ansprüche aus dem Nachbarrecht gegen einen der beiden Kontrahenten geltend machen oder wenn er seine Ansprüche selbst nur auf einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter stützen kann. Der Oberste Gerichtshof verneint eine solche Haftung jedoch auch dann, wenn der Dritte gegen einen der beiden Kontrahenten einen Anspruch auf Schadenersatz aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehung hat. Handelte dieser dabei hoheitlich, ist gemäß § 9 Abs 5 AHG für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter nicht einmal der Rechtsweg zulässig.OGH 6 Ob 60/08d, 07.07.2008
- Es entspricht ständiger Judikatur, dass die Haftung des ausführenden Werkunternehmers, also des faktischen Schädigers, bei Emissionen (§ 364a ABGB) oder Grundstückssetzungen (§ 364b ABGB) neben die Haftung des „Mittelsmannes" (Grundstückseigentümers) tritt.OGH 1 Ob 153/07t, 11.09.2007
- Die Haftung aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter kann neben die Haftung aus Nachbarrecht (§ 364a ABGB) treten.OGH 1 Ob 153/07t, 11.09.2007
- Das schutzwürdige Interesse des geschädigten Grundeigentümers wird durch einen bestehenden Haftungsanspruch aus Nachbarrecht nicht beseitigt.OGH 1 Ob 153/07t, 11.09.2007
- Eine Haftung des Landes Niederösterreich aus dem Titel des Schadenersatzes für eine vom Betreiber der Betreuungseinrichtung zu verantwortende Schädigung des Betreuten ist aus dessen sich aus dem NÖ SHG ergebenden öffentlich-rechtlichen Beziehung zum Land Niederösterreich nicht abzuleiten. Daher kommt eine Haftung des Betreibers gegenüber einem Betreuten auf Grund einer Schutzwirkung des zwischen dem Land Niederösterreich und des Betreibers abgeschlossenen Vertrages in Betracht.OGH 7 Ob 175/06w, 11.10.2006
- Ein Kaskoversicherungsvertrag entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten einer Kfz-Reparaturwerkstätte.OGH 7 Ob 218/06v, 27.09.2006
- Entscheidend für die Frage, welche vertragsfremden Dritten in den Schutzbereich eines (Werkvertrags) Vertrags einzubeziehen sind, ist immer die Auslegung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls.OGH 6 Ob 21/04p, 03.11.2005
- Das schutzwürdige Interesse des Geschädigten wird nicht dadurch beseitigt, dass er auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vorgehen könnte. Hier: Der Kläger aus dem Vertrag seines Arbeitgebers mit der Drittbeklagten.OGH 6 Ob 21/04p, 03.11.2005
- Der eigene Anspruch gegen den Geschäftsherrn hindert somit die Geltendmachung der Vertragshaftung gegen den Gehilfen.OGH 1 Ob 147/05g, 18.10.2005
- Baustellenkoordinator ist nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn; er nimmt seine Pflichten eigenverantwortlich wahr; der Bauherr haftet nur für Auswahlverschulden.OGH 4 Ob 229/04m, 21.12.2004
- Keine "Verkehrspflichten zum Schutz fremden Vermögens".OGH 8 Ob 287/01s, 28.11.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022814 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 82.
- OGH 8 Ob 50/25y, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 34/25s, 29.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 69/25k, 25.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 17/25k, 03.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 29/25y, 28.05.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 111/24t, 28.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 12/24s, 23.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 160/23z, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 126/23g, 15.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 135/23y, 28.09.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1313a
Die andere Seite
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Manche Verträge verpflichten einen Vertragspartner auch dazu, bestimmte dritte Personen zu schützen, die der Vertragsleistung nahestehen. Diese Dritten können dann einen eigenen Schaden aus dem fremden Vertrag geltend machen.
Ein Vertrag kann auch Sorgfalts- und Schutzpflichten gegenüber Personen begründen, die selbst nicht Vertragspartner sind. Das ist dann anzunehmen, wenn bei objektiver Auslegung des Vertrags eine solche Pflicht auch in Bezug auf die dritte Person übernommen wurde, und sei es nur gegenüber dem Vertragspartner.