Haftet ein Wirtschaftsprüfer auch mir als Gläubiger?
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 22.04.2026 (41 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Haftung einer Sacheinlageprüferin für einen wissentlich falsch erstellten Sacheinlageprüfbericht. In dieser Konstellation kommt es auf die Schaffung einer Vertrauensbasis und der im konkreten Vertrauen darauf (also auf das Gutachten) getätigten Vermögensdisposition des Geschädigten nicht an. Stattdessen genügt eine schlichte Kausalität des inkriminierten Verhaltens für den Eintritt des Schadens.OGH 8 Ob 99/25d, 22.04.2026
- Hier: Haftung des Sacheinlageprüfers für einen unrichtigen PrüfberichtOGH 6 Ob 196/24b, 04.06.2025
- Hier: Haftung einer Prospektkontrollorin.OGH 7 Ob 165/24a, 20.11.2024
- Hier: Haftung einer ProspektkontrollorinOGH 7 Ob 164/24d, 20.11.2024
- Voraussetzung ist insoweit lediglich, dass die Information über eine (tatsächlich nicht erfolgte) Einschränkung des Bestätigungsvermerks durch die Abschlussprüferin den Anlegern zugekommen wäre und die Anleger aufgrund dieser Information das Investment unterlassen oder sofort verkauft hätten; dabei scheine es durchaus plausibel, dass sich eine Einschränkung des Bestätigungsvermerks am Kapitalmarkt rasch verbreitet und zu einer Kaufwarnung geführt hätte, sodass es auch nicht zu einer Kaufempfehlung des Anlageberaters gekommen wäre (so schon 10 Ob 46/13g).OGH 6 Ob 187/13p, 23.01.2014
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- Hier: Bejahung der Haftung einer Abschlussprüferin gegenüber Anlegern auch für den Fall, dass mit den Anlegern in den Beratungsgesprächen über Bestätigungsvermerke der Abschlussprüferin nicht gesprochen worden war und die Anleger ‑ ebenso wie der Anlageberater selbst ‑ weder gewusst hatten, was ein Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft bedeutet, noch, ob Bestätigungsvermerke überhaupt vorgelegen waren beziehungsweise ob es sich um uneingeschränkte Bestätigungsvermerke gehandelt hatte.OGH 6 Ob 187/13p, 23.01.2014
- Die Haftung des Abschlussprüfers ist Folge der vorgeschriebenen Offenlegung des Jahresabschlusses einschließlich des Bestätigungsvermerks und erstreckt sich daher auf potentiell geschädigte Dritte, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Jahresabschlusses mit der geprüften Gesellschaft kontrahierten und im Insolvenzfall mit dem (teilweisen) Ausfall ihrer Forderungen konfrontiert sind.OGH 10 Ob 48/13a, 17.12.2013
- Hier: Gründungs- bzw Sacheinlagenprüfer bzw Prospektkontrollor.OGH 10 Ob 88/11f, 10.09.2012
- Auch Großanleger werden von der Schutzwirkung erfasst.OGH 7 Ob 269/07w, 23.01.2008
- Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht.OGH 6 Ob 39/06p, 09.03.2006
- Im Hinblick darauf, dass die Prüfung durch den Einlageprüfer idR erst nach Abschluss des Sacheinlagevertrages erfolgt, kann auch keine Rede davon sein, dass es der Verkehrsübung entspräche, dass das Gutachten des Sacheinlageprüfers auch dem Einleger als geeignete Vertrauensgrundlage dienen soll.OGH 6 Ob 39/06p, 09.03.2006
- Eine vertragliche Haftung gegenüber Dritten setzt damit voraus, dass gegenüber dem Vertragspartner jene Verpflichtung besteht, aus deren Verletzung der Dritte Ersatzansprüche ableitet.OGH 4 Ob 236/02p, 05.11.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116076 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 41.
- OGH 8 Ob 99/25d, 22.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 111/24t, 28.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 164/24d, 20.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 165/24a, 20.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 105/24k, 24.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 126/23g, 15.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 240/18g, 20.02.2019, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Unternehmensgesetzbuch (UGB) § 275 · Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Eine Vereinbarung, wonach der verpfändete Gegenstand bei Zahlungsverzug einfach dem Gläubiger zufällt, ist ungültig. Das Gesetz will verhindern, dass Sie im Vertrauen darauf, ohnehin zahlen zu können, einen meist viel wertvolleren Gegenstand aufgeben. Nach der späteren Rechtsprechung gilt dieses Verbot auch für ähnliche Sicherungsgeschäfte.
Ja. Wer als Gläubiger die öffentliche Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung nicht beachtet, handelt fahrlässig. Dass Sie sonst laufend Meldungen eines Kreditschutzverbands erhalten, im konkreten Fall aber keine bekommen haben, entschuldigt Sie nicht. Sie müssten nachweisen, dass Sie schuldlos nichts davon wussten.