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Unternehmensgesetzbuch · Fassung ab 19.02.2026

UGB § 275

Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers § 275. (1)Der Abschlussprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Gesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner. Der Abschlussprüfer hat dem nachfolgenden Abschlussprüfer auf schriftliches Verlangen Zugang zu den relevanten Informationen über das geprüfte Unternehmen und über die zuletzt durchgeführte Abschlussprüfung zu gewähren. Dasselbe gilt im Verhältnis zwischen dem Abschlussprüfer und dem Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung. (2)Der Abschlussprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet. Verletzt er vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflicht, so ist er der Gesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Abschlussprüfer haften als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht ist bei Fahrlässigkeit bei der Prüfung einer kleinen oder mittelgroßen Gesellschaft (§ 221 Abs. 2) mit zwei Millionen Euro, bei Prüfung einer großen Gesellschaft (§ 221 Abs. 3) mit vier Millionen Euro, bei Prüfung einer großen Gesellschaft, bei der das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft überschritten wird, mit acht Millionen Euro und bei Prüfung einer großen Gesellschaft, bei der das Zehnfache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft überschritten wird, mit zwölf Millionen Euro beschränkt; § 221 Abs. 4 bis 6 gilt sinngemäß. Für die Ersatzpflicht wegen Pflichtverletzungen anlässlich der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten noch einmal die im vierten Satz genannten Haftungsgrenzen. Diese Beschränkungen für eine Prüfung gelten auch, wenn an ihr mehrere Abschlussprüfer beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben. Sie gelten jedoch nicht für den Abschlussprüfer, der in Kenntnis oder in grob fahrlässiger Unkenntnis seiner Befangenheit oder Ausgeschlossenheit gehandelt hat. (3)Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Abschlußprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat der Prüfungsgesellschaft und dessen Mitgliedern. (4)Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. (5)Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Der Abschlussprüfer hat zwar nur mit der geprüften Gesellschaft einen Vertrag, muss aber auch deren mögliche Gläubiger schützen und sorgfältig behandeln. Sein Bestätigungsvermerk soll eine tragfähige Vertrauensgrundlage schaffen. Stellt er ihn nachlässig unrichtig aus, wird er einem Dritten ersatzpflichtig, der im Vertrauen darauf disponiert und dadurch einen Schaden erleidet.

Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft schützt auch alle möglichen Gläubiger der Gesellschaft. Stellt der Prüfer schuldhaft einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, wird er einem Dritten ersatzpflichtig, der darauf vertraut und dadurch einen Schaden erleidet. Der geschädigte Anleger muss allerdings beweisen, dass er seine Entscheidung im Vertrauen auf diesen Vermerk getroffen hat.

Ein Abschlussprüfer muss ohne konkreten Verdacht nicht nach Straftaten suchen. Er haftet aber für Prüffehler, die schon im Vorhinein geeignet waren, das Risiko für Anleger oder Kreditgeber zu erhöhen. Bestätigt er einen Jahresabschluss, der ein verzerrtes Bild vermittelt, weil er nur mangelhaft geprüft hat, liegt eine solche Risikoerhöhung nahe.

Die Prüfung des Jahresabschlusses soll auch eine absichtlich unrichtige Rechnungslegung des Vorstands aufdecken und so weiteren Schaden der Gesellschaft verhindern. Hätte eine sorgfältige Prüfung Maßnahmen ausgelöst, die den weiteren Schaden verhindert hätten, muss der Prüfer beweisen, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre.

Die Vorschriften über die Prüfung des Jahresabschlusses sind Schutzgesetze. Sie haben den Zweck, die geprüfte Gesellschaft vor Vermögensschäden zu schützen.

Der Vertrag zwischen einer Gesellschaft und ihrem Abschlussprüfer schützt auch jene Gläubiger, die durch die Veröffentlichung des Prüfvermerks angesprochen werden sollen. Sie dürfen darauf vertrauen, dass Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht nach fachmännischer Ansicht den Vorschriften entsprechen. Wird dieses Vertrauen enttäuscht, kann der Prüfer auch Ihnen gegenüber haften.

Für die Haftung des Prüfers eines Wertpapierprospekts gilt eine eigene, feste Frist. Sie läuft unabhängig davon, wann Sie vom Schaden und vom Schädiger erfahren. Diese Frist gilt auch dann, wenn Sie den Prüfer wegen des von ihm geschaffenen besonderen Vertrauens in Anspruch nehmen.

Für die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers gilt eine eigene gesetzliche Regelung. Diese Regelung wirkt nicht nur im Verhältnis zur geprüften Gesellschaft, sondern auch gegenüber geschädigten Dritten.

Hat der Abschlussprüfer nur fahrlässig gehandelt, läuft die Frist unabhängig davon, wann Sie vom Schaden und vom Schädiger erfahren. Hat er dagegen vorsätzlich falsch gehandelt, beginnt die Frist erst mit Ihrer Kenntnis.

Ob eine Abschlussprüfung fachgerecht durchgeführt wurde, ist teils eine Tatsachenfrage und teils eine Rechtsfrage. Was von einem gewissenhaften Prüfer verlangt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ergibt sich aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Prüfung. Maßstab ist nicht die eigene Einschätzung des Prüfers, sondern der Standard, der aus objektiver Sicht geboten ist.

Ein haftender Abschlussprüfer kann sich gegenüber der Gesellschaft nicht damit entlasten, dass Vorstand oder Geschäftsführer Fehler gemacht haben. Seine Tätigkeit besteht gerade in der Kontrolle dieser Organe. Er kann sich nur intern bei den schuldhaft handelnden Organmitgliedern zurückholen, was er zahlen musste.

Übersteigen die Ansprüche mehrerer Geschädigter zusammen den gesetzlichen Höchstbetrag der Haftung des Abschlussprüfers, wird der Betrag nicht gleichmäßig auf alle verteilt. Es entscheidet die zeitliche Reihenfolge.

Auf den Schutz aus dem Vertrag mit dem Abschlussprüfer können sich nur jene Dritten berufen, deren Anlageentscheidung mit dem Bestätigungsvermerk zusammenhängt. Stand Ihre Entscheidung damit in keinem Zusammenhang, hilft Ihnen dieser Schutz nicht.

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