Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 ObA 25/24b
Worum es ging: Darf mich das Gericht mit einer neuen Rechtsansicht überraschen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Österreichische Gerichte müssen Gesetze, die eine europäische Richtlinie umsetzen, so weit wie möglich im Sinn dieser Richtlinie verstehen. Begriffe, die im europäischen und im österreichischen Recht übereinstimmen, werden dabei nach dem europäischen Verständnis ausgelegt.
Ja. Von der Vorlage befreit ist ein Gericht nur dann, wenn die Frage bereits vom Europäischen Gerichtshof beantwortet wurde oder wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts so offenkundig ist, dass kein vernünftiger Zweifel bleibt. Ist die Frage für die Entscheidung nicht wesentlich, unterbleibt die Vorlage ebenfalls.
Nein, nicht mit dem Hinweis auf den Geheimnisschutz des Wettbewerbsrechts. Diese Regel gilt nur in Verfahren, in denen es um den rechtswidrigen Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses geht. Im Verlassenschaftsverfahren bleibt Ihr Recht auf Akteneinsicht davon unberührt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 27.02.2024, 7 Ra 9/24f-24
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.05.2024
Geschäftszahl
9ObA25/24b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn (§ 11a ASGG) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI Dr. G*, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E* GmbH, *, vertreten durch Bruckmüller RechtsanwaltsgmbH in Linz, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert 120.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 2024, GZ 7 Ra 9/24f-24, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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