Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 36/24f
Worum es ging: Muss ich schlechtere Bedingungen annehmen, um den Job zu behalten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei einer Änderungskündigung wird für den Fall gekündigt, dass Sie einer bestimmten Änderung Ihres Arbeitsvertrags nicht zustimmen. Ob Sie zu den neu angebotenen Bedingungen im Arbeitsverhältnis bleiben wollen, entscheiden ausschließlich Sie.
Der Oberste Gerichtshof nimmt Ihr Rechtsmittel nur an, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Diese Voraussetzung muss noch zu jenem Zeitpunkt bestehen, in dem er entscheidet. Wurde die Frage inzwischen in einer anderen Entscheidung geklärt, wird Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen.
Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Linz, 04.04.2023, 14 C 895/22h-11
- Landesgericht Linz als Berufungsgericht, 27.11.2023, 14 R 75/23g-15
Zitierte Paragrafen
KSchG Art. 1 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
29 Absätze, 5.572 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.05.2024
Geschäftszahl
7Ob36/24f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. O* S*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei E* GmbH, *, vertreten durch Beurle Rechtsanwälte GmbH und Co KG in Linz, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. November 2023, GZ 14 R 75/23g-15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 4. April 2023, GZ 14 C 895/22h-11, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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