Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 89/24k
Worum es ging: Wie viel bekomme ich zurück, wenn ich beim Kauf getäuscht wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wurden Sie beim Kauf arglistig getäuscht und wollen den Vertrag nicht auflösen, sondern anpassen lassen, richtet sich der Ausgleich nach dem Wertverhältnis. Auch über den Schadenersatz können Sie nicht mehr verlangen, als Ihnen nach dieser Berechnung zusteht.
Halten Sie trotz Täuschung am Vertrag fest, werden Vergütung und Schaden danach berechnet, wie stark Leistung und Gegenleistung auseinanderfallen. Der Täuschende kann Sie zufriedenstellen, indem er das Geschäft so gelten lässt, wie Sie es abschließen wollten. Bei einem Mietverhältnis kommt es nicht darauf an, wer das Objekt brauchbar gemacht hat; ist es mängelfrei, gibt es dafür keine weitere Minderung, und der Mietzins wird nicht neu festgesetzt.
Hätten Sie das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft, können Sie es Zug um Zug gegen Rückzahlung zurückgeben. Sie können stattdessen auch den Minderwert verlangen. Das Gericht setzt diesen nach freier Überzeugung zwischen fünf und fünfzehn Prozent des gezahlten und angemessenen Kaufpreises fest und darf dafür ein angebotenes Gutachten übergehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Steyr, 21.12.2023, 13 C 674/20s-33
- Landesgericht Steyr als Berufungsgericht, 14.03.2024, 1 R 19/24y-39
Zitierte Paragrafen
ABGB § 874 ZPO § 273 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
31 Absätze, 6.486 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.05.2024
Geschäftszahl
5Ob89/24k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch die Poduschka AnwaltsgmbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 6.090 EUR, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 14. März 2024, GZ 1 R 19/24y-39, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Steyr vom 21. Dezember 2023, GZ 13 C 674/20s-33, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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