Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 172/23i
Worum es ging: Wann benachteiligt mich eine Vertragsklausel gröblich?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.
Fehlt ein gesetzliches Verbot, ist eine Vereinbarung nur dann sittenwidrig, wenn die Abwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt. Stehen Interessen gegeneinander, muss ein grobes Missverhältnis zwischen den verletzten und den geförderten Interessen bestehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 27.09.2022, 11 Cg 52/22t-13
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 16.05.2023, 2 R 173/22h-24
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 KSchG § 29 KSchG § 6 ZPO § 502 ZPO § 52
Entscheidungstext
53 Absätze, 20.215 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.05.2024
Geschäftszahl
5Ob172/23i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, *, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch die Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 831 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. Mai 2023, GZ 2 R 173/22h-24, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. September 2022, GZ 11 Cg 52/22t-13, in der Fassung des Berichtigungs-beschlusses vom 14. Oktober 2022, GZ 11 Cg 52/22t-15, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz für das gesamte Verfahren obliegt dem Erstgericht.
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