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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.05.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 172/23i

Worum es ging: Wann benachteiligt mich eine Vertragsklausel gröblich?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.

Fehlt ein gesetzliches Verbot, ist eine Vereinbarung nur dann sittenwidrig, wenn die Abwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt. Stehen Interessen gegeneinander, muss ein grobes Missverhältnis zwischen den verletzten und den geförderten Interessen bestehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 KSchG § 29 KSchG § 6 ZPO § 502 ZPO § 52

Entscheidungstext

53 Absätze, 20.215 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.05.2024

Geschäftszahl

5Ob172/23i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, *, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch die Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 831 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. Mai 2023, GZ 2 R 173/22h-24, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. September 2022, GZ 11 Cg 52/22t-13, in der Fassung des Berichtigungs-beschlusses vom 14. Oktober 2022, GZ 11 Cg 52/22t-15, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz für das gesamte Verfahren obliegt dem Erstgericht.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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