Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 189/23i
Worum es ging: Bekomme ich Miteigentum, wenn ich Wohnungseigentum verlangt habe?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ein Begehren auf Einverleibung von Miteigentum ist etwas anderes als eines auf Begründung von Wohnungseigentum. Das mit den Anteilen untrennbar verbundene Wohnungseigentum ist kein bloßes Mehr, sondern eine andere Sache. Das Gericht kann Ihnen daher nicht das eine zusprechen, wenn Sie das andere verlangt haben.
Wohnungseigentum ist die untrennbare Verbindung eines rechnerischen Miteigentumsanteils an der Liegenschaft mit einem Nutzungsrecht an einem bestimmten Objekt. Dieses Nutzungsrecht ähnelt einer Dienstbarkeit.
Die Sonderregel für Ehepartner, die deren Anteil unteilbar macht, ist zwar eng auszulegen. Trotzdem können Ehepartner gemeinsames Wohnungseigentum gleichzeitig an mehreren Objekten haben, auch an Geschäftslokalen.
Wohnungseigentum kann nicht der Alleineigentümer einer Liegenschaft für sich allein begründen. Es entsteht nur durch Vertrag aller Miteigentümer, es müssen also mindestens zwei Miteigentümer vorhanden sein.
Ein Miteigentumsanteil mit dem alleinigen Recht, eine bestimmte Wohnung zu nutzen, ist gegenüber bloßem Miteigentum nicht nur eine bessere Variante, sondern rechtlich etwas ganz anderes. Ein Ausgleich durch Herstellung dieses Zustands kommt daher nicht in Betracht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Villach, 30.05.2023
- Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht, 30.08.2023, 3 R 133/23b
Zitierte Paragrafen
WEG 2002 § 11 WEG 2002 § 13 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 45 WEG 2002 § 48 WEG 2002 § 5
Entscheidungstext
100 Absätze, 13.486 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.05.2024
Geschäftszahl
5Ob189/23i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. A* H*, geboren am *, 2. R* H*, geboren am *, beide *, beide vertreten durch Mag. Christine Fitzek, öffentliche Notarin in Villach, wegen Grundbuchshandlungen betreffend die Liegenschaft EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 30. August 2023, AZ 3 R 133/23b, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 30. Mai 2023, TZ 3387/2023, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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