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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.05.2024 · Fall aus Kärnten

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 189/23i

Worum es ging: Bekomme ich Miteigentum, wenn ich Wohnungseigentum verlangt habe?

Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Ein Begehren auf Einverleibung von Miteigentum ist etwas anderes als eines auf Begründung von Wohnungseigentum. Das mit den Anteilen untrennbar verbundene Wohnungseigentum ist kein bloßes Mehr, sondern eine andere Sache. Das Gericht kann Ihnen daher nicht das eine zusprechen, wenn Sie das andere verlangt haben.

Wohnungseigentum ist die untrennbare Verbindung eines rechnerischen Miteigentumsanteils an der Liegenschaft mit einem Nutzungsrecht an einem bestimmten Objekt. Dieses Nutzungsrecht ähnelt einer Dienstbarkeit.

Die Sonderregel für Ehepartner, die deren Anteil unteilbar macht, ist zwar eng auszulegen. Trotzdem können Ehepartner gemeinsames Wohnungseigentum gleichzeitig an mehreren Objekten haben, auch an Geschäftslokalen.

Wohnungseigentum kann nicht der Alleineigentümer einer Liegenschaft für sich allein begründen. Es entsteht nur durch Vertrag aller Miteigentümer, es müssen also mindestens zwei Miteigentümer vorhanden sein.

Ein Miteigentumsanteil mit dem alleinigen Recht, eine bestimmte Wohnung zu nutzen, ist gegenüber bloßem Miteigentum nicht nur eine bessere Variante, sondern rechtlich etwas ganz anderes. Ein Ausgleich durch Herstellung dieses Zustands kommt daher nicht in Betracht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

WEG 2002 § 11 WEG 2002 § 13 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 45 WEG 2002 § 48 WEG 2002 § 5

Entscheidungstext

100 Absätze, 13.486 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.05.2024

Geschäftszahl

5Ob189/23i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. A* H*, geboren am *, 2. R* H*, geboren am *, beide *, beide vertreten durch Mag. Christine Fitzek, öffentliche Notarin in Villach, wegen Grundbuchshandlungen betreffend die Liegenschaft EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 30. August 2023, AZ 3 R 133/23b, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 30. Mai 2023, TZ 3387/2023, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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