Bekomme ich Miteigentum, wenn ich Wohnungseigentum verlangt habe?
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 28.05.2024 (9 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1978)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Daher Novation und nicht bloß Schuldänderung.OGH 2 Ob 210/13s, 02.10.2014
- Das mit den Miteigentumsanteilen untrennbar verbundene Wohnungseigentum stellt im Verhältnis zum schlichten Miteigentum kein quantitatives „Mehr", sondern ein aliud dar.OGH 5 Ob 112/08v, 03.06.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041056 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 9.
- OGH 5 Ob 189/23i, 28.05.2024, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 122/22k, 29.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 217/17y, 21.12.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nur wenn der Beklagte im Teilungsstreit das ausdrücklich verlangt. Das Gericht schafft mit seiner Entscheidung den Titel für die Eintragung des Wohnungseigentums ins Grundbuch, und dafür braucht es ein darauf gerichtetes Begehren. Ein bloßer Einwand des Beklagten reicht dafür nicht.
Wer statt eines Verkaufs die Begründung von Wohnungseigentum erreichen will, muss die dafür nötigen Tatsachen vorbringen und nachweisen. Einen fertigen Aufteilungsvorschlag muss er aber nicht vorlegen, darüber entscheidet allein das Gericht. Bleiben Zweifel, ob die Aufteilung in Wohnungseigentum möglich ist, geht das zu seinen Lasten.