Zum Inhalt springen

Bekomme ich Miteigentum, wenn ich Wohnungseigentum verlangt habe?

günstig für Beklagter betrifft Wohnungskäufer, Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Bauträger
Nein. Ein Begehren auf Einverleibung von Miteigentum ist etwas anderes als eines auf Begründung von Wohnungseigentum. Das mit den Anteilen untrennbar verbundene Wohnungseigentum ist kein bloßes Mehr, sondern eine andere Sache. Das Gericht kann Ihnen daher nicht das eine zusprechen, wenn Sie das andere verlangt haben.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 28.05.2024 (9 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1978)

Das Begehren auf Einverleibung von Miteigentum gegenüber einem solchen auf Begründung von Wohnungseigentum stellt ein aliud dar.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041056 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 9.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Wohnungseigentum im Teilungsverfahren

Nur wenn der Beklagte im Teilungsstreit das ausdrücklich verlangt. Das Gericht schafft mit seiner Entscheidung den Titel für die Eintragung des Wohnungseigentums ins Grundbuch, und dafür braucht es ein darauf gerichtetes Begehren. Ein bloßer Einwand des Beklagten reicht dafür nicht.

günstig für Kläger Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum

Wer statt eines Verkaufs die Begründung von Wohnungseigentum erreichen will, muss die dafür nötigen Tatsachen vorbringen und nachweisen. Einen fertigen Aufteilungsvorschlag muss er aber nicht vorlegen, darüber entscheidet allein das Gericht. Bleiben Zweifel, ob die Aufteilung in Wohnungseigentum möglich ist, geht das zu seinen Lasten.

Verwandte Fragen

Wohnungseigentum · Miteigentum und Wohnungseigentum als verschiedene Rechte
Wohnungseigentum · Realteilung trotz Wohnungseigentumsbestimmungen
Wohnungseigentum · Teilungsklage und Wohnungseigentumsbegründung
Eigentum und Grundbuch · Wohnrecht am Miteigentumsanteil
Wohnungseigentum · Teilung im gemischten Haus