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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 04.06.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 10 ObS 13/24w

Worum es ging: Bekomme ich Kosten für eine zu früh eingebrachte Antwort ersetzt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Beantworten Sie eine außerordentliche Revision, bevor Ihnen das Gericht die entsprechende Mitteilung zugestellt hat, werden Ihnen dafür keine Kosten ersetzt. Das gilt auch dann, wenn die Revision aus einem anderen Grund zurückgewiesen wird.

Die europäischen Regeln für Menschen mit grenzüberschreitendem Berufsverlauf stimmen die Sozialsysteme der Mitgliedstaaten nur aufeinander ab, sie vereinheitlichen sie nicht. An welche Voraussetzungen ein Unterhaltsvorschuss geknüpft wird, bleibt daher dem nationalen Gesetzgeber überlassen. Fehlt eine inländische Bestimmung, die einen Vorschuss auch bei bloßer Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen vorsieht, scheitert der Antrag.

Das österreichische Kinderbetreuungsgeld ist eine Familienleistung im Sinn der europäischen Regeln über die soziale Sicherheit. Damit gelten für die Frage, welcher Staat zuständig ist, die europäischen Vorschriften.

Was als Beschäftigung gilt, bestimmt für das pauschale wie für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld die österreichische Regelung. Dieser Begriff ist zugleich ein unionsrechtlicher: Zeiten, die nach der europäischen Verordnung einer Beschäftigung gleichstehen, zählen unabhängig von der nationalen Systematik mit.

Es widerspricht dem Unionsrecht, für den Anspruch nur eine in Österreich ausgeübte versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit zu verlangen. Diese Einschränkung ist daher nicht anzuwenden. Eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat zählt also gleich.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

33 Absätze, 8.613 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.06.2024

Geschäftszahl

10ObS13/24w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Arno Sauberer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Starecek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Ingo Riß, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz, LL.M., Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Dezember 2023, GZ 9 Rs 82/23d-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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