Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 91/24d
Worum es ging: Darf das Gericht weniger bewilligen, als ich beantragt habe?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Das Grundbuchsgericht darf Ihnen nicht mehr und nichts anderes bewilligen, als Sie beantragt haben. Ein Weniger ist aber zulässig, etwa eine Vormerkung statt der beantragten Einverleibung, wobei der Rest abgewiesen wird.
Nein. Im elektronisch geführten Grundbuch wird die Art der Eintragung nicht mehr angegeben. Das Gesetz unterscheidet zwar zwischen Einverleibung, Vormerkung und Anmerkung, im Eintrag selbst muss diese Bezeichnung aber nicht aufscheinen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-West, 23.10.2023
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 26.03.2024, 70 R 106/23g
Zitierte Paragrafen
GBG 1955 Art. 32 GBG 1955 § 35 GBG 1955 § 8 GBG 1955 § 85 GBG 1955 § 96
Entscheidungstext
46 Absätze, 6.094 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
06.06.2024
Geschäftszahl
5Ob91/24d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. H*, 2. E*, vertreten durch die Hohenberg Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Löschung eines Wohnungsgebrauchsrechts ob der Liegenschaft EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erstantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 26. März 2024, AZ 70 R 106/23g, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 23. Oktober 2023, TZ 8146/2023, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
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