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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 06.06.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 91/24d

Worum es ging: Darf das Gericht weniger bewilligen, als ich beantragt habe?

Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Das Grundbuchsgericht darf Ihnen nicht mehr und nichts anderes bewilligen, als Sie beantragt haben. Ein Weniger ist aber zulässig, etwa eine Vormerkung statt der beantragten Einverleibung, wobei der Rest abgewiesen wird.

Nein. Im elektronisch geführten Grundbuch wird die Art der Eintragung nicht mehr angegeben. Das Gesetz unterscheidet zwar zwischen Einverleibung, Vormerkung und Anmerkung, im Eintrag selbst muss diese Bezeichnung aber nicht aufscheinen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

GBG 1955 Art. 32 GBG 1955 § 35 GBG 1955 § 8 GBG 1955 § 85 GBG 1955 § 96

Entscheidungstext

46 Absätze, 6.094 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

06.06.2024

Geschäftszahl

5Ob91/24d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. H*, 2. E*, vertreten durch die Hohenberg Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Löschung eines Wohnungsgebrauchsrechts ob der Liegenschaft EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erstantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 26. März 2024, AZ 70 R 106/23g, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 23. Oktober 2023, TZ 8146/2023, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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