Darf das Gericht weniger bewilligen, als ich beantragt habe?
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 14.04.2026 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das mit den Miteigentumsanteilen untrennbar verbundene Wohnungseigentum stellt im Verhältnis zum schlichten Miteigentum kein quantitatives „Mehr", sondern ein aliud dar.OGH 5 Ob 112/08v, 03.06.2008
- Hier: Bewilligung der Vormerkung gemäß § 35 GBG unter Abweisung des Mehrbegehrens auf Einverleibung.OGH 5 Ob 76/07y, 03.07.2007
- Die Bewilligung der begehrten Einverleibung des Eigentumsrechtes in Verbindung mit der Abweisung des Antrages auf Löschung der Streitanmerkung stellt ein die Bewilligung nicht hinderndes Minus dar.OGH 5 Ob 104/94, 24.10.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060665 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 15.
- OGH 5 Ob 135/25a, 14.04.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 31/24f, 03.07.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 91/24d, 06.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 183/22f, 31.05.2023, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 122/22k, 29.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 77/21s, 15.07.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 78/21p, 12.07.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 76/21v, 05.07.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 196/20i, 14.06.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 239/17h, 10.04.2018, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.
Nein. Auch ein abweisender Beschluss im Grundbuchsverfahren wird endgültig. Solange sich der Grundbuchsstand und die Urkunden nicht geändert haben, ist ein neuerlicher Antrag zurückzuweisen; eine zusätzliche rechtliche Begründung allein genügt nicht.