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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 11.06.1955

GBG 1955 § 96

2. Besondere Bestimmungen in Ansehung a) der Bewilligung: § 96. (1)Mehr oder etwas anderes, als die Partei angesucht hat, darf nicht bewilligt werden, auch wenn sie nach den beigebrachten Urkunden zu einem ausgedehnteren oder anderen Begehren berechtigt wäre. (2)Ist nur die Vormerkung angesucht worden, so darf die Einverleibung nicht angeordnet werden, wenn sie auch zulässig wäre (§ 85).
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Sie sind an das gebunden, was Sie in Ihrem Grundbuchsgesuch selbst beantragt haben. Im Rechtsmittel können Sie nichts anderes begehren. Ebenso darf das Gericht nicht mehr oder etwas anderes bewilligen, als Sie verlangt haben.

Ja. Das Grundbuchsgericht darf Ihnen nicht mehr und nichts anderes bewilligen, als Sie beantragt haben. Ein Weniger ist aber zulässig, etwa eine Vormerkung statt der beantragten Einverleibung, wobei der Rest abgewiesen wird.

Nicht unbedingt. Das Gericht darf die Eintragung klarstellend anders formulieren als beantragt, solange keine Verwechslung des Objekts und keine Fehldeutung Ihres Begehrens droht. Abgewiesen wird der Antrag, wenn eine solche Gefahr besteht oder wenn Sie auf einer unrichtigen Eintragung beharren.

Nein. Soll die Eintragung zum Nachteil des Antragstellers erfolgen, muss sich der Vertreter auf eine besondere Vollmacht berufen. Die bloße Berufung auf die erteilte Vollmacht genügt nicht und führt zur Abweisung, auch wenn nur eine Vormerkung begehrt wird.

Nein. Wer bewusst die Hinterlegung der Urkunde anstrebt, obwohl diese beim ursprünglichen Erwerb eines Bauwerks auf fremdem Grund nicht möglich ist, bekommt nicht ersatzweise die bloße Einreihung. Sie ist kein Weniger, sondern etwas anderes, und kann deshalb nicht bewilligt werden.

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