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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.06.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 51/24t

Worum es ging: Wie lange darf ich den Werklohn wegen Mängeln zurückhalten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie dürfen die Fälligkeit des Werklohns nur so lange hinausschieben, wie ein Anspruch auf Verbesserung besteht und die Verbesserung in Ihrem Interesse liegt. Fällt dieses Interesse weg, dürfen Sie die Zahlung nicht mehr zur Gänze verweigern.

Sobald eine Verbesserung nicht mehr in Betracht kommt. Das Zurückhalten soll den Unternehmer zur Behebung antreiben; besteht kein Anspruch auf Behebung mehr, dürfen Sie auch nicht mehr zurückhalten. Das ist etwa der Fall, wenn Sie die Fertigstellung verhindern, das Werk von einem Dritten vollenden lassen oder auf Preisminderung oder Vertragsauflösung umsteigen.

Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1170 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

22 Absätze, 4.169 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2024

Geschäftszahl

1Ob51/24t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W* GmbH, *, vertreten durch die Rechtsanwälte Zauner Schachermayr Koller & Partner OG in Linz, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, vertreten durch die Rechtsanwälte Grassner, Lenz, Thewanger & Partner OG in Linz, wegen 140.605,39 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 54.145,12 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Februar 2024, GZ 5 R 181/23h-234, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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