Wann verliere ich das Recht, die Rechnung zurückzuhalten?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 20.11.2025 (42 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- So bereits 10 Ob 71/14kOGH 4 Ob 78/25m, 24.06.2025
- Der Einwand der mangelnden Fälligkeit des Werklohns nach § 1170 ABGB kann auch auf die Erhebung eines schadenersatzrechtlichen Verbesserungsanspruchs wegen bei Herstellung des Werks aufgetretener Mängel gemäß § 933a ABGB gestützt werden.OGH 4 Ob 78/25m, 24.06.2025
- Hier: Vertragsaufhebung nach § 1170b ABGB.OGH 1 Ob 107/16s, 27.09.2016
- Voraussetzung ist somit, dass der Werkbesteller noch Mängelbehebung begehrt. Sobald er auf einen der sekundären Behelfe (Preisminderung, Wandlung) umgeschwenkt ist oder selbst verbessert hat, greift das Leistungsverweigerungsrecht nicht mehr.OGH 10 Ob 71/14k, 16.12.2014
- Vereitelt der Besteller durch von ihm veranlasste Maßnahmen die ursprünglich mögliche Verbesserung derart, dass die danach noch mögliche Verbesserung das etwa Fünffache kostet, kann er sich auf die von ihm herbeigeführte „Unmöglichkeit“ der Verbesserung nicht berufen und hat das Leistungsverweigerungsrecht verloren.OGH 6 Ob 77/12k, 22.06.2012
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Voraussetzung für die Zurückbehaltung des Werklohns ist die Behebbarkeit des Mangels sowie ein ernstliches Verbesserungsbegehren des Bestellers. Mit Zurückbehaltung soll nämlich auf den Unternehmer Druck ausgeübt werden, eine Verbesserung vorzunehmen.OGH 4 Ob 114/08f, 08.07.2008
- Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. Hier: Missbräuchliche Rechtsausübung, wenn das hergestellte Werk in Gebrauch genommen wurde und die Mängelbehebung keine besonderen Fachkenntnisse und kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien zur Voraussetzung hat.OGH 6 Ob 80/05s, 14.07.2005
- Das Leistungsverweigerungsrecht des Werkbestellers setzt einen aufrechten Verbesserungsanspruch voraus (SZ 56/59; RdW 1984, 41; SZ 62/169; JBl 1992, 243; ecolex 1993, 83 ua).OGH 5 Ob 44/01h, 13.03.2001
- Das Zurückbehaltungsrecht setzt voraus, dass der Zurückbehaltende gegen den anderen ein Recht auf Leistung geltend macht. Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers erlischt, sobald er die Fertigstellung des Werks durch den Unternehmer verhindert oder unmöglich macht oder wenn er das noch unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lässt.OGH 6 Ob 312/00a, 14.12.2000
- Das Leistungsverweigerungsrecht wird insbesondere deshalb als sinnvoll erachtet, weil Verbesserungsansprüche mangels Gleichartigkeit mit der Werklohnforderung nicht kompensiert werden können, der Werkbesteller aber trotzdem die Möglichkeit haben soll, seinen Gewährleistungsanspruch zu sichern und den Unternehmer zu baldiger Verbesserung anzuspornen.OGH 10 Ob 136/98t, 13.10.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021925 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 42.
- OGH 5 Ob 134/25d, 20.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 78/25m, 24.06.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 51/24t, 25.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 114/23g, 15.02.2024, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 121/22w, 24.03.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 131/22h, 06.03.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 58/22y, 21.12.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 932 · Rechte aus der Gewährleistung
- ABGB § 1167 · Gewährleistung
- ABGB § 1170
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Eine Klausel, die Sie als Verbraucher bei Mängeln auf den Betrag der notwendigen Behebungskosten beschränkt, schränkt Ihr Zurückbehaltungsrecht unzulässig ein und ist unwirksam. Dasselbe gilt bei Werkverträgen.
Ja. Ihr Recht, die Zahlung zurückzuhalten, solange die Leistung mangelhaft oder nicht erbracht ist, darf Ihnen in Geschäftsbedingungen nicht genommen oder eingeschränkt werden. Eine solche Klausel ist Ihnen gegenüber immer unwirksam.