ABGB § 1170
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Setzt die Ermittlung des Entgelts nach der Art des Geschäfts eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und der aufgewendeten Kosten voraus, wird das Entgelt erst mit einer ordnungsgemäßen Rechnung fällig. Vorher müssen Sie also nicht zahlen.
Ein Pauschalpreis soll das genaue Abrechnen der Mengen ersparen. Er bleibt gleich, auch wenn am Ende deutlich mehr oder weniger Arbeit anfällt als geschätzt. Beide Seiten tragen damit ein Wagnis: Sie zahlen nicht mehr, bekommen aber auch nichts zurück.
Sie dürfen Ihre Zahlung zurückhalten, bis der Vertrag ordentlich erfüllt, also der Mangel behoben ist. Das Zurückbehaltungsrecht sichert Sie nicht nur ab, sondern soll auch Druck auf die andere Seite ausüben, rasch zu verbessern. Sie müssen sich nicht selbst darum kümmern, die Mängel durch einen Dritten beseitigen zu lassen.
Ja. Als Käufer einer Sache oder Besteller eines Werks dürfen Sie Ihre Zahlung so lange hinausschieben, bis die andere Seite ihre Pflichten vollständig erfüllt hat. Das gilt in der Regel auch bei einem geringen Mangel oder einer bloßen Nebenleistung.
Sie dürfen die Fälligkeit des Werklohns nur so lange hinausschieben, wie ein Anspruch auf Verbesserung besteht und die Verbesserung in Ihrem Interesse liegt. Fällt dieses Interesse weg, dürfen Sie die Zahlung nicht mehr zur Gänze verweigern.
Beim Werkvertrag muss der Unternehmer zuerst leisten. Vor ordentlicher Fertigstellung ist der Vertrag nicht erfüllt, und Sie können der Klage auf Werklohn entgegenhalten, dass nicht ordentlich erfüllt wurde. Damit ist der Lohn noch nicht fällig. Dass ein solcher Mangel vorliegt, müssen allerdings Sie beweisen.
Sie können die Zahlung des Werklohns auch dann verweigern, wenn nur geringfügige Mängel vorliegen. Das gilt nur dann nicht, wenn das Zurückhalten reine Schikane wäre.
Wurde nichts Besonderes vereinbart, muss der Unternehmer das Werk so ausführen, wie es im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist. Maßstab ist, was für Arbeiten dieser Art üblich oder angemessen ist.
Der Unternehmer muss das Werk so ausführen, dass es alle Eigenschaften hat, die ausdrücklich vereinbart wurden. Dazu zählen auch jene Eigenschaften, die sich aus der Art des Geschäfts stillschweigend ergeben. Der entschiedene Fall betraf die Eindeckung eines Hauses.
Wurde kein fester Preis vereinbart, wird das Entgelt nicht schon mit der Fertigstellung fällig, sondern erst mit der Übermittlung der Rechnung. Diese muss allerdings in einer im Verkehr üblichen Frist gelegt werden. Erst ab der Fälligkeit läuft auch die Verjährungsfrist.
Bis die Mängel behoben sind, dürfen Sie den gesamten noch offenen Betrag zurückbehalten. Sie müssen sich nicht auf jenen Teil beschränken, der für die Behebung nötig wäre.
Ein Unternehmer muss in der Rechnung nicht für jede Einzelleistung einen eigenen Preis ausweisen. Es genügt, wenn er die erbrachten Leistungen einzeln anführt und dafür ein Gesamtentgelt verlangt, das Sie auf seine Angemessenheit prüfen können.
Grundsätzlich, sobald das Werk vollendet ist, denn erst dann wird der Werklohn fällig. Ist ein Haftrücklass vereinbart, verschiebt sich die Fälligkeit dieses Teils des Werklohns entsprechend nach hinten.
Ja. Auch wenn Sie das mangelhafte Werk als Erfüllung angenommen haben, dürfen Sie die ganze Gegenleistung verweigern, bis der Unternehmer den Mangel verbessert hat. Die Grenze bildet nur der Rechtsmissbrauch.
Hat der Unternehmer ein Werk hergestellt, das wertlos ist, steht ihm dafür kein Entgelt zu. Sie müssen die Leistung in diesem Fall nicht bezahlen.
Auch wenn im Bauträgervertrag ein Ratenplan vereinbart ist, dürfen Sie als Verbraucher die letzte Rate zurückhalten. Das gilt für jene Rate, die mit der Fertigstellung der Gesamtanlage fällig wird, wenn der Bauträger vorhandene Mängel nicht behebt.
Ja, das ist nicht schon deshalb unzulässig, weil es vom Gesetz abweicht, auch wenn es als ungewöhnlich gilt. Wird als Subunternehmer vereinbart, dass Sie erst bezahlt werden, wenn der Auftraggeber selbst sein Geld bekommt, muss dieser Ihre Forderung ohne unnötigen Verzug betreiben und alles zur Eintreibung Gebotene tun. Hat er nur einen Teil der Arbeiten weitergegeben, darf das Risiko auch nur diesen Teil betreffen.
Ja. Ein Haftrücklass oder eine Haftrücklassgarantie sichert nach allgemeinem Sprachgebrauch die Ansprüche wegen Mängeln und damit auch Ihren Anspruch darauf, dass das mangelhafte Werk verbessert wird. Lassen Sie den Mangel von jemand anderem beheben und fordern Sie dafür das Geld vom Unternehmen, fällt der Grund für den Einbehalt insoweit weg.
Ein vereinbarter Haftrücklass soll vor allem eine Deckung für zunächst verborgene Mängel schaffen und verhindern, dass die Endabrechnung wegen solcher Mängel hinausgeschoben wird. Damit verzichten Sie als Besteller aber nicht automatisch auf Ihr darüber hinausgehendes Recht, die Zahlung zurückzuhalten, solange der Unternehmer einen Mangel des Werks nicht verbessert hat.
Eine Haftrücklassgarantie soll bewirken, dass das volle Entgelt ausbezahlt wird und der Erwerber dennoch für Mängel abgesichert ist, die erst später innerhalb der Gewährleistungsfrist entdeckt werden. Sie löst also nur den Betrag ab, den der Erwerber sonst einbehalten dürfte. Ist ein Haftrücklass in bestimmter Höhe vereinbart, kann das Recht, die Zahlung zurückzuhalten, auf diesen Betrag beschränkt sein.
Grundsätzlich dürfen Sie die Zahlung bis zur Verbesserung zurückhalten, doch ist dieses Recht abdingbar. Haben Sie einen Haftrücklass in bestimmter Höhe vereinbart, kann dadurch Ihr Zurückbehaltungsrecht auf diesen Betrag beschränkt sein. Ob das gewollt war, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln.
Wenn Sie wegen eines Mangels nur den Preis mindern wollen, dürfen Sie nicht die gesamte Zahlung verweigern. Sie können lediglich den Betrag der Preisminderung gegen die Forderung aufrechnen.
Solange Sie die Zahlung wegen offener Verbesserungen zu Recht verweigern, läuft die Verjährung des Werklohns nicht. Sie beginnt erst, wenn der Unternehmer die Mängel behoben hat. Behebt er sie nicht innerhalb angemessener Zeit, beginnt die Frist zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Verbesserung objektiv möglich gewesen wäre. Ob die Mängel schon bei der Übergabe erkennbar waren, spielt dabei keine Rolle.
Aus der bloßen Vereinbarung eines Haftrücklasses folgt nicht, dass Sie auf mehr verzichtet haben. Sie können weiterhin einwenden, dass der Werklohn noch nicht fällig ist, weil die Arbeit mangelhaft ist und nicht verbessert wurde.
Bleibt er mit der Verbesserung säumig, beginnt die Verjährungsfrist für seinen Werklohn zu jenem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Verbesserung objektiv hätte abgeschlossen sein können. Dasselbe gilt, wenn er die Verbesserung ablehnt. Haben Sie einen Verbesserungstermin vereinbart, kommt es auf diesen Termin an.
Nein. Beim Werkvertrag muss der Unternehmer zuerst leisten: Er kann das Entgelt nicht Zug um Zug gegen seine eigene Leistung verlangen. Das gilt auch dann, wenn das Werk zwar übergeben ist, behebbare Mängel aber noch nicht beseitigt sind.
Ein Vorschuss ist ein Geldbetrag, der jemandem im Voraus bezahlt wird, obwohl er ihn sonst erst später verlangen könnte. Von einem Vorschuss spricht man auch, wenn der Werklohn vor dem üblichen Zeitpunkt der Fälligkeit zu zahlen ist. Üblich wäre die Zahlung erst nach Fertigstellung des Werks.
Wird ein Werkvertrag nicht zur Gänze erfüllt, kommt es darauf an, wann der Auftragnehmer erkennen konnte, dass der Besteller das Werk für vollendet hält oder die Vollendung offenbar nicht mehr will. Dabei sind die Übung im Geschäftsverkehr und bei großen Vorhaben auch Verzögerungen in Organisation und Budget zu berücksichtigen. Ab diesem Zeitpunkt hätte abgerechnet und binnen drei Jahren geklagt werden müssen.
Wenn Sie eine Verbesserung verlangen, dürfen Sie dafür eine angemessene Frist setzen. Sie dürfen aber nicht darüber hinaus bestimmen, wie, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen gearbeitet wird, wenn das nicht schon der Vertrag vorsieht. Stellen Sie trotzdem solche Bedingungen, behalten Sie zwar Ihr Recht auf Verbesserung, dürfen aber das Entgelt nicht mehr deshalb zurückhalten.
Grundsätzlich ja: Sie dürfen die gesamte Gegenleistung bis zur ordentlichen Verbesserung verweigern, auch wenn die Behebungskosten nur einen Bruchteil der offenen Rechnung ausmachen. Das Zurückhalten soll Druck ausüben; seine Grenze ist der Rechtsmissbrauch, etwa wenn Sie das Werk längst benützen und die Behebung keine besondere Fachkenntnis erfordert. Ist die Leistung teilbar, dürfen Sie nur den Teil zurückhalten, der auf den mangelhaften Teil entfällt.