Wie lange darf ich den Werklohn wegen Mängeln zurückhalten?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 25.06.2026 (56 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- So bereits 10 Ob 71/14kOGH 4 Ob 78/25m, 24.06.2025
- Der Einwand der mangelnden Fälligkeit des Werklohns nach § 1170 ABGB kann auch auf die Erhebung eines schadenersatzrechtlichen Verbesserungsanspruchs wegen bei Herstellung des Werks aufgetretener Mängel gemäß § 933a ABGB gestützt werden.OGH 4 Ob 78/25m, 24.06.2025
- Eine Berufung auf mangelnde Fälligkeit des Werklohns wegen Verbesserungsverzugs setzt voraus, dass dem Werkunternehmer die Verbesserung auch ermöglicht wird.OGH 1 Ob 41/19i, 30.04.2019
- Hier: Vertragsaufhebung nach § 1170b ABGB.OGH 1 Ob 107/16s, 27.09.2016
- Wo eine Verbesserung nicht oder nicht mehr in Betracht kommt, ein nach dem Gewährleistungsrecht aufrechter Erfüllungsanspruch gegen den Unternehmer nicht oder nicht mehr besteht, ist auch kein Recht zur Verweigerung der Gegenleistung anzuerkennen.OGH 1 Ob 107/16s, 27.09.2016
Alle 19 Ergänzungen anzeigen
- Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt ebenso bei Fehlen der nötigen Kooperation zur Bewerkstelligung der Mängelbehebung durch den Verpflichteten.OGH 2 Ob 237/14p, 06.08.2015
- Vereitelt der Besteller durch von ihm veranlasste Maßnahmen die ursprünglich mögliche Verbesserung derart, dass die danach noch mögliche Verbesserung das etwa Fünffache kostet, kann er sich auf die von ihm herbeigeführte „Unmöglichkeit“ der Verbesserung nicht berufen und hat das Leistungsverweigerungsrecht verloren.OGH 6 Ob 77/12k, 22.06.2012
- Hier: Im Zusammenhang mit Anlagen-Contracting.OGH 2 Ob 182/10v, 29.03.2011
- Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers, der die Verbesserung vorhandener Mängel verlangt, setzt die Behebbarkeit des Mangels voraus. Bei unbehebbaren Mängeln besteht nur das Recht zur Wandlung oder Preisminderung. Dass der Werkbesteller Vorleistungspflichtiger der Vorschüsse ist, führt nicht dazu, dass er insoweit das Preisminderungsrecht nicht mit Einrede, sondern mit Klage geltend machen müsste, macht doch das Gesetz die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten nicht von der Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit abhängig.OGH 10 Ob 10/10h, 13.04.2010
- Kommt im Einzelfall nur (mehr) Gewährleistung in anderer Form als Verbesserung oder Schadenersatz in Betracht, so kann der Besteller die Bezahlung des (allenfalls geminderten) Werklohns nicht mit der Begründung verweigern, das Werk sei noch nicht vollendet.OGH 5 Ob 43/09y, 10.11.2009
- Nur bei Bestehen eines Verbesserungsanspruchs wird die Fälligkeit des Entgelts (Kaufpreises) aufgeschoben und besteht ein Leistungsverweigerungsrecht.OGH 7 Ob 112/09k, 08.07.2009
- Voraussetzung für die Zurückbehaltung des Werklohns ist die Behebbarkeit des Mangels sowie ein ernstliches Verbesserungsbegehren des Bestellers. Mit Zurückbehaltung soll nämlich auf den Unternehmer Druck ausgeübt werden, eine Verbesserung vorzunehmen. Kommt im Einzelfall nur (mehr) Preisminderung in Betracht oder lässt der Besteller eine weitere Behebung der Mängel durch den Unternehmer nicht mehr zu, so kann er die Bezahlung des durch den berechtigten Preisminderungsanspruch entsprechend verminderten Werklohns nicht mit der Begründung verweigern, das Werk sei noch nicht vollendet.OGH 4 Ob 114/08f, 08.07.2008
- Kommt (wegen der Unbehebbarkeit der Mängel) eine Verbesserung nicht in Betracht oder lässt der Besteller die Verbesserung durch den Unternehmer nicht zu, wird der Werklohn fällig.OGH 4 Ob 72/06a, 23.05.2006
- Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. Hier: Missbräuchliche Rechtsausübung, wenn das hergestellte Werk in Gebrauch genommen wurde und die Mängelbehebung keine besonderen Fachkenntnisse und kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien zur Voraussetzung hat.OGH 6 Ob 80/05s, 14.07.2005
- Das Zurückbehaltungsrecht setzt voraus, dass der Zurückbehaltende gegen den anderen ein Recht auf Leistung geltend macht. Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers erlischt, sobald er die Fertigstellung des Werks durch den Unternehmer verhindert oder unmöglich macht oder wenn er das noch unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lässt.OGH 6 Ob 312/00a, 14.12.2000
- Die Tatsache der Veräußerung der mangelhaften Sache besagt grundsätzlich noch nicht, dass der nunmehrige Eigentümer eine Verbesserung nicht mehr in Anspruch nehmen werde. Eine entsprechend hohe Ablösezahlung deutet darauf hin, dass kein Preisabstrich wegen der Mängel der abgelösten Sachen vereinbart wurde und der Erwerber somit noch mit einer Verbesserung rechnet.OGH 6 Ob 51/99i, 15.07.1999
- Die Berechtigung des Einwandes, der restliche Werklohn sei noch nicht fällig, setzt voraus, dass dem Besteller ein Verbesserungsanspruch zusteht.OGH 1 Ob 577/91, 09.10.1991
- Mit der Zur-Verfügungstellung des erforderlichen Deckungskapitales zur Mängelsanierung erlöschen die Vertragsbeziehungen und wird daher ein allfälliger Werklohnrest zu Gunsten der Professionisten fällig.OGH 7 Ob 515/91, 18.04.1991
- Bei Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit der Verbesserung kann der Besteller nur Preisminderung begehren und den entsprechenden Betrag vom Entgelt abziehen.OGH 5 Ob 630/89, 31.10.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019929 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 56.
- OGH 9 Ob 26/26b, 25.06.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 78/25m, 24.06.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 51/24t, 25.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 193/23b, 28.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 128/23m, 04.04.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 114/23g, 15.02.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 131/22h, 06.03.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 58/22y, 21.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 83/17t, 23.10.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 17/16x, 21.03.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 932 · Rechte aus der Gewährleistung
- ABGB § 1052
- ABGB § 1170
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Eine Klausel, die Sie als Verbraucher bei Mängeln auf den Betrag der notwendigen Behebungskosten beschränkt, schränkt Ihr Zurückbehaltungsrecht unzulässig ein und ist unwirksam. Dasselbe gilt bei Werkverträgen.
Ja. Ihr Recht, die Zahlung zurückzuhalten, solange die Leistung mangelhaft oder nicht erbracht ist, darf Ihnen in Geschäftsbedingungen nicht genommen oder eingeschränkt werden. Eine solche Klausel ist Ihnen gegenüber immer unwirksam.