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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.06.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 113/24t

Worum es ging: Bekomme ich Geld, wenn mein Lebensgefährte tödlich verunglückt?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Als Lebensgefährtin oder Lebensgefährte haben Sie nach dem Tod des Partners durch einen Unfall keinen eigenen Ersatzanspruch für entgangenen Unterhalt. Auch einen mittelbaren Schaden können Sie nicht ersetzt verlangen. Entscheidend ist, dass zwischen Ihnen keine gesetzliche Unterhaltspflicht bestanden hat.

Die den Hinterbliebenen zuerkannte Rente ist Schadenersatz und kein Unterhalt. Hat der Getötete zu Lebzeiten mehr geleistet, als er nach seiner Vermögenslage hätte leisten müssen, ist auch dieser höhere Betrag zu ersetzen.

Ersetzt wird das, was Ihnen der Getötete nach dem Gesetz an Unterhalt schuldete. Voraussetzung ist also, dass Ihnen ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen ihn zustand. Sie sollen grundsätzlich so gestellt werden, wie Sie stünden, wenn er nicht getötet worden wäre.

Maßgeblich ist, was der Verstorbene tatsächlich geleistet hat. Das gilt auch dann, wenn diese Leistungen über das gesetzlich geschuldete Maß hinausgingen, solange sie noch in einem einigermaßen angemessenen Verhältnis dazu standen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1327 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

28 Absätze, 5.820 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2024

Geschäftszahl

2Ob113/24t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. S*, und 2. mj E*, geboren * 2016, vertreten durch die Erstklägerin als gesetzliche Vertreterin, beide *, beide vertreten durch Grasch + Krachler Rechtsanwälte OG in Leibnitz, gegen die beklagten Parteien 1. P* und 2. W*, beide vertreten durch Holler Fauland Hirschbichler Rechtsanwälte GmbH in Leibnitz, wegen 44.845,33 EUR sA, Rente und Feststellung (erstklagende Partei) sowie 33.333,33 EUR sA, Rente und Feststellung (zweitklagende Partei), über die außerordentlichen Revisionen der erstklagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 2. Mai 2024, GZ 2 R 45/24s-67, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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