ABGB § 1327
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wer nur mittelbar geschädigt ist, kann grundsätzlich keinen Schadenersatz verlangen. Ersatz steht nur dem unmittelbar Geschädigten zu. Nur wenn das Gesetz selbst eine Ausnahme vorsieht, gilt etwas anderes.
Als Lebensgefährtin oder Lebensgefährte haben Sie nach dem Tod des Partners durch einen Unfall keinen eigenen Ersatzanspruch für entgangenen Unterhalt. Auch einen mittelbaren Schaden können Sie nicht ersetzt verlangen. Entscheidend ist, dass zwischen Ihnen keine gesetzliche Unterhaltspflicht bestanden hat.
Schadenersatz kann nur verlangen, wer durch die rechtswidrige Handlung unmittelbar verletzt ist. Ob das der Fall ist, hängt davon ab, ob die verletzte Vorschrift gerade den Schutz Ihrer Interessen bezweckt. Eine Ausnahme besteht für Hinterbliebene, wenn jemand getötet wurde.
Nicht jeder Vorteil, der Ihnen nach einem Schaden zufließt, wird auf den Schadenersatz angerechnet. Es kommt auf die Art des Vorteils und auf den Zweck der Leistung an. Freiwillige Zuwendungen Dritter, die Ihnen helfen oder Solidarität zeigen sollen, etwa eine Sammlung unter Arbeitskollegen, werden nicht angerechnet.
Bei Ansprüchen, die kraft Gesetzes auf einen Sozialversicherungsträger übergehen, wird zuerst der Gesamtschaden nach den Anteilen des Verschuldens aufgeteilt. Von dem so ermittelten Betrag wird dann die Summe der Sozialversicherungsleistungen abgezogen.
Der Ersatz für entgangenen Verdienst ist so zu berechnen, dass Ihnen unterm Strich netto gleich viel bleibt wie bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit. Dabei sind einerseits die Abzüge von Ihrem Einkommen zu berücksichtigen, andererseits die Steuern und Abgaben, die auf den Ersatzbetrag entfallen. Sind beide gleich hoch, ist im Ergebnis der Bruttolohn zu ersetzen.
Ausgangspunkt ist der Schaden nach Abzug von Steuern und Abgaben. Steuern, die durch die Ersatzzahlung selbst anfallen, werden zusätzlich berücksichtigt, damit Ihnen der Schaden ungeschmälert ersetzt bleibt. Für künftige Rentenbeträge wird nach der Lage im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses in erster Instanz gerechnet.
Wird ein Unterhaltspflichtiger getötet, umfasst der Ersatz nicht nur das, was den Hinterbliebenen bereits entgangen ist, sondern auch das, was ihnen künftig entgeht. Ersetzt wird alles, was sie bekommen hätten, wenn der Getötete noch leben würde.
Ja. Den Ersatz der Begräbniskosten können nicht nur jene Hinterbliebenen verlangen, denen Unterhalt entgangen ist. Auch andere nahe Angehörige kommen dafür in Betracht, in entschiedenen Fällen etwa ein Onkel, eine Schwiegertochter oder Geschwister.
Maßgeblich ist, was der Verstorbene tatsächlich geleistet hat. Hat er weniger geleistet, als er hätte müssen, wird zumindest der gesetzliche Unterhalt als Untergrenze herangezogen. Kinder können auch den Ersatz der entgangenen Betreuungs- und Pflegeleistungen verlangen; den Aufwand müssen Sie dafür aber konkret behaupten. Woher der Verstorbene sein Einkommen bezogen hat, spielt keine Rolle.
Die den Hinterbliebenen zuerkannte Rente ist Schadenersatz und kein Unterhalt. Hat der Getötete zu Lebzeiten mehr geleistet, als er nach seiner Vermögenslage hätte leisten müssen, ist auch dieser höhere Betrag zu ersetzen.
Ja. Ersetzt werden nicht nur die Kosten für die Anschaffung des Grabsteins, sondern darüber hinaus auch die Kosten dafür, das Grabdenkmal zu errichten.
Maßgeblich ist, was der Verstorbene tatsächlich geleistet hat. Das gilt auch dann, wenn diese Leistungen über das gesetzlich geschuldete Maß hinausgingen, solange sie noch in einem einigermaßen angemessenen Verhältnis dazu standen.
Ja. Die Kosten eines Grabmals gehören zu den Kosten, die der Schädiger nach dem Tod des Verletzten zu ersetzen hat.
Ersatz bekommt, wer zur Tragung der Begräbniskosten verpflichtet ist oder wer sie tatsächlich bezahlt hat.
Berechnet wird der tatsächliche wirtschaftliche Nachteil jedes einzelnen Hinterbliebenen. Dazu geht man von den Verhältnissen vor dem Ereignis aus und stellt den gedachten Verlauf ohne das Ereignis jener Lage gegenüber, die durch das Ereignis entstanden ist.
Nein. Angerechnet werden nur Leistungen, die durch das schädigende Ereignis von selbst ausgelöst werden, weil ein Dritter durch Gesetz oder Vertrag dazu verpflichtet ist. Freiwillige Zuwendungen wie Spenden sollen Ihnen helfen und nicht den Schädiger entlasten.
Auch die Verschaffung einer angemessenen Wohnung zählt zu den Unterhaltsleistungen. Fällt sie durch den Tod weg, ist dieser Verlust zu ersetzen.
Als hinterbliebener Ehegatte haben Sie Anspruch auf Ersatz für die Beistandsleistungen, die Ihnen ohne den Tod zugutegekommen wären. Es geht dabei um die gegenseitige Hilfe in der Ehe.
Ja. Hätte Ihr Mann länger gelebt, hätte er weiter Beiträge gezahlt und Ihre Witwenpension wäre höher ausgefallen. Den Unterschied zwischen dieser gedachten höheren und der tatsächlich bezogenen Pension können Sie vom Schädiger ersetzt verlangen.
Für den Ersatzanspruch von Kindern nach dem Tod der Mutter kommt es darauf an, welche Unterhalts- und Pflegeleistungen ihnen tatsächlich entgangen sind. Auch die konkret entgangene Betreuung ist ersatzfähig. Es zählt also nicht nur das Geld, sondern auch die weggefallene Versorgung.
Verliert eine Witwe durch den Tod ihres Mannes den Unterhalt, kann sie dafür Ersatz verlangen. Die bezogene Witwenpension deckt denselben Bedarf und ist daher anzurechnen. Dasselbe gilt für Beistandsleistungen, die der Unterhaltspflichtige erbracht hat.
Wird die Person getötet, die den Haushalt geführt hat, können die Hinterbliebenen den Wert dieser Arbeit ersetzt bekommen. Gerechnet wird dabei mit dem, was eine Ersatzkraft brutto kosten würde.
Hat Ihnen Ihr verstorbenes Kind freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung Geld gegeben, entsteht daraus kein Ersatzanspruch gegen denjenigen, der den Tod verursacht hat. Dasselbe gilt für Zahlungen, die nur auf einer vertraglichen Zusage beruhten.
Nein. Ersatz für entgangenen Unterhalt bekommt nur, wem der Getötete nach dem Gesetz Unterhalt schuldete. Eine Verlobte oder Lebensgefährtin hat keinen solchen gesetzlichen Anspruch und kann daher auch keinen Ersatz verlangen.
Hätte eine Witwe nach dem Tod ihres Mannes ihren Beruf aufgegeben und führt sie ihn nun trotzdem weiter, muss sie sich das daraus erzielte Einkommen auf ihren Rentenanspruch nicht anrechnen lassen.
Nur dann, wenn Ihre Eltern nicht imstande sind, sich selbst zu erhalten. Das ist der Fall, wenn sie die ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse nicht mehr decken können. Eine Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den Eltern ist eher die Ausnahme.
Ja. Bei einer Rente für entgangenen Verdienst ist die Geldentwertung zu berücksichtigen, weil sich der Anspruch nach den jeweils bestehenden Verhältnissen richtet. Bemessen wird die Rente trotzdem grundsätzlich nach den gegenwärtigen Verhältnissen. Dass künftige Raten damit unsicher bleiben, hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen.
Ja. Bekommen Sie als Hinterbliebener nach einem tödlichen Unfall eine Rente, können Sie bei wesentlicher Geldentwertung deren Aufwertung verlangen. Wie hoch die Erhöhung ausfällt, kann sich daran bemessen, wie sich die damals zugrunde gelegten Bezüge seither entwickelt haben, soweit die Steigerung auf der Geldentwertung beruht. Der Schädiger muss ab dem Tag mehr zahlen, an dem Sie den erhöhten Betrag ziffernmäßig eingemahnt haben.
Nein. Verlieren Hinterbliebene wegen der Schadenersatzleistung des Schädigers eine gesetzliche Begünstigung wie die Ausgleichszulage, ist das kein entgangener Unterhalt, sondern ein bloß mittelbarer Schaden. Ein solcher Schaden wird nicht ersetzt.