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Zählt auch, was der Verstorbene freiwillig mehr gezahlt hat?

günstig für Hinterbliebener betrifft Hinterbliebene, Witwen, Kinder, Versicherungen
Die den Hinterbliebenen zuerkannte Rente ist Schadenersatz und kein Unterhalt. Hat der Getötete zu Lebzeiten mehr geleistet, als er nach seiner Vermögenslage hätte leisten müssen, ist auch dieser höhere Betrag zu ersetzen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 28.07.2026 (43 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1951)

Eine den Hinterbliebenen nach § 1327 ABGB zuerkannte Rente ist keine Unterhaltsforderung, sondern eine Schadenersatzforderung (SZ 18/67). Auch Unterhaltsbeträge, die der Getötete zu seinen Lebzeiten geleistet hat, obwohl er mit Rücksicht auf seine Vermögenslage nur zur Leistung geringerer Beträge hätte verhalten werden können, sind den Hinterbliebenen zu ersetzen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 14 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031342 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 8 von 43.

Im Gesetz

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