Zählt auch, was der Verstorbene freiwillig mehr gezahlt hat?
günstig für Hinterbliebener betrifft Hinterbliebene, Witwen, Kinder, Versicherungen
Die den Hinterbliebenen zuerkannte Rente ist Schadenersatz und kein Unterhalt. Hat der Getötete zu Lebzeiten mehr geleistet, als er nach seiner Vermögenslage hätte leisten müssen, ist auch dieser höhere Betrag zu ersetzen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 28.07.2026 (43 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Eine den Hinterbliebenen nach § 1327 ABGB zuerkannte Rente ist keine Unterhaltsforderung, sondern eine Schadenersatzforderung (SZ 18/67). Auch Unterhaltsbeträge, die der Getötete zu seinen Lebzeiten geleistet hat, obwohl er mit Rücksicht auf seine Vermögenslage nur zur Leistung geringerer Beträge hätte verhalten werden können, sind den Hinterbliebenen zu ersetzen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine (sinngemäße) Anwendung des § 1327 ABGB auf Unterhaltsschaden für ein nicht gewolltes Kind.OGH 10 Ob 15/24i, 19.11.2024
- Hier: Zum schadenersatzrechtlichen Freistellungsanspruch; Anspruch eines Arztes gegen den regresspflichtigen Rechtsanwalt, ihn hinsichtlich einer titulierten Rentenzahlungsverpflichtung gegenüber dem Witwer freizustellen (Befreiungsrente; Analogie zur Ausnahmeregelung des § 406 Satz 2 ZPO).OGH 1 Ob 121/17a, 21.03.2018
- Es ist somit daran festzuhalten, dass es sich beim Recht des Hinterbliebenen auf Ersatz des entgangenen Unterhalts um einen Schadenersatz- und keinen Unterhaltsanspruch handelt, der weder in der Insolvenz des Schädigers für die nach Insolvenzeröffnung fällig werdenden monatlichen Renten noch bei Anwendung des § 291b EO als gesetzlicher Unterhaltsanspruch zu behandeln ist.OGH 3 Ob 70/17s, 30.08.2017
- Der Rentenanspruch nach § 1327 ABGB verjährt daher innerhalb der Frist des § 1489 ABGB und nicht nach § 1480 ABGB.OGH 6 Ob 276/07t, 24.01.2008
- Gewisse Formulierungsunterschiede zwischen § 12 Abs 2 EKHG und § 1327 ABGB legen in manchen Punkten ein unterschiedliches Verständnis nahe. Im Falle der bloßen Gefährdungshaftung nach § 12 Abs 2 EKHG und § 3 RHPflG ist der Ersatzanspruch nach dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch zu beurteilen. Es kommt nicht darauf an, ob der tatsächlich geleistete Unterhalt höher war als der gesetzliche.OGH 2 Ob 281/02s, 12.09.2003
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Der gesetzliche Unterhaltsanspruch ist als Mindestanspruch nach § 1327 ABGB anzusehen.OGH 2 Ob 243/99w, 02.09.1999
- Die begehrte Erhöhung einer gesetzlichen Hinterbliebenenrente wegen geänderter Verhältnisse bleibt inhaltlich Schadenersatz, und zwar auch dann, wenn eine Neuberechnung der Rente etwa wegen Erhöhung der Konsumquote oder wegen höherem (fiktiven) Einkommens des Getöteten begehrt wird.OGH 1 Ob 155/97v, 27.01.1998
- Der Hinterbliebene ist grundsätzlich so zu stellen, wie er stünde, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre.OGH 1 Ob 155/97v, 27.01.1998
- Diese Bestimmung enthält eine Sonderregelung zugunsten mittelbar Geschädigter und gewährt dem nach dem Gesetz Unterhaltsberechtigten originäre Ansprüche auf Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung und keinen Unterhaltsanspruch. Auch der Anspruch der Witwe nach § 1327 ABGB ist ein derartiger originärer Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger.OGH 1 Ob 155/97v, 27.01.1998
- Daher Zession möglich.OGH 8 Ob 130/80, 21.05.1981
- Diese Schadenersatzanspruch nach § 1327 ABGB geht allfälligen Unterhaltsansprüchen gegen unterhaltspflichtige Personen vor.OGH 2 Ob 59/80, 24.06.1980
- Originäre Forderung.OGH 7 Ob 10/77, 17.02.1977
- Der den Hinterbliebenen gemäß § 1327 ABGB gebührende Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts ist kein aus dem Gesetz gebührender Unterhaltsanspruch im Sinne des § 1 Abs 3 KO, sondern ein Schadenersatzanspruch.OGH 2 Ob 88/71, 22.04.1971
- Leistungen der subsidiär unterhaltspflichtigen Mutter.OGH 2 Ob 58/69, 26.03.1969
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031342 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 43.
- OGH 2 Ob 48/26m, 28.07.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 15/24i, 19.11.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 113/24t, 25.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 131/23t, 18.06.2024, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 24/19x, 22.10.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 121/17a, 21.03.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 70/17s, 30.08.2017, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 41/17s, 04.05.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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