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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.06.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 51/24i

Worum es ging: Darf mich das Gericht strafen, obwohl ich kein Einkommen habe?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Beugestrafe soll den Anordnungen des Gerichts Nachdruck verleihen. Dass Sie kein eigenes Einkommen haben, hindert die Verhängung nicht, weil daraus noch nicht folgt, dass die Strafe nicht eingebracht werden kann.

Von jeder Zwangsmaßnahme ist abzusehen, wenn sie dem Wohl des Kindes schadet oder das Verhältnis des Kindes zum betreuenden Elternteil unerträglich stört. Eine bestimmte Maßnahme unterbleibt außerdem, wenn sie im konkreten Fall untauglich oder unverhältnismäßig ist.

Haben Sie mehrere Staatsbürgerschaften, kommt es darauf an, zu welchem Staat die stärkere Verbindung besteht. Dafür sind die tatsächlichen Lebensverhältnisse maßgeblich, etwa Wohnsitz, Aufenthalt, Zeitpunkt des Erwerbs der Staatsbürgerschaften, Militärdienst und Beruf.

Nein. Bei einer Ordnungs- oder Beugestrafe geht es nicht bloß um Geld, sondern um die Bestrafung selbst. Solche Entscheidungen sind nicht rein vermögensrechtlich. Die Wertgrenzen für Rechtsmittel stehen einer Anfechtung daher nicht entgegen.

Nein. Der Kontakt zum nicht betreuenden Elternteil soll erhalten bleiben, damit die Verbindung zum Kind nicht abreißt. Eigeninteressen der Eltern und Konflikte nach der Trennung müssen dahinter zurücktreten. Unterbunden werden darf der Kontakt nur ausnahmsweise aus besonders schwerwiegenden Gründen.

Maßgeblich ist, zu welchem Staat Sie die stärkste Beziehung haben. Dabei dürfen auch Umstände zählen, die in die Zukunft weisen. Der Gesetzgeber hat diesen Begriff bewusst offen gehalten, damit die Gerichte ihn beweglich anwenden können.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 79

Entscheidungstext

41 Absätze, 9.307 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2024

Geschäftszahl

4Ob51/24i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj *, geboren * 2017, *, über die außerordentlichen Revisionsrekurse 1. der Mutter *, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, und 2. des Vaters *, vertreten durch die Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. Jänner 2024, GZ 42 R 202/23a, 42 R 203/23y-273, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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