Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.06.2024 · Fall aus Steiermark

OGH 4 Ob 157/22z

Worum es ging: Was passiert mit dem Teil des Urteils, den ich nicht bekämpfe?

Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung, Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bekämpfen Sie nur einen Teil einer Entscheidung, wird der übrige Teil endgültig. Etwas anderes gilt nur, wenn dieser Teil inhaltlich gar nicht für sich allein rechtskräftig werden konnte, weil er untrennbar mit dem bekämpften Teil zusammenhängt. Lässt sich der Streit betragsmäßig aufteilen, bleibt es bei der Teilrechtskraft.

Was Sie schon in der Berufung nicht bekämpft haben, ist endgültig erledigt und kann vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden. Voraussetzung ist, dass dieser Teil vom noch offenen Teil trennbar und damit selbständig ist.

Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.

Für ein Rechtsmittel gibt es nur eine Ausführung. Bringen Sie mehrere ein, zählt allein jene, die zuerst bei Gericht eingelangt ist.

Wenn Sie einen Kaufvertrag über ein Auto rückabwickeln und die Rückabwicklung nicht zu vertreten haben, wird Ihnen der Nutzen der Fahrzeugnutzung angerechnet. Er wird ausgehend vom Kaufpreis nach den gefahrenen Kilometern gleichmäßig berechnet. Verglichen wird die tatsächliche Fahrleistung mit der zu erwartenden Gesamtlaufleistung, bei Gebrauchtwagen mit der erwarteten Restlaufleistung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 52

Entscheidungstext

48 Absätze, 9.478 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2024

Geschäftszahl

4Ob157/22z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei * GmbH & Co KG Zweigniederlassung *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Wandlung eines Vertrags und Zahlung von 27.347 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 16. Jänner 2020, GZ 3 R 130/19s-53, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30. Juli 2019, GZ 17 Cg 59/16p-46, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Das mit Beschluss vom 30. März 2020 zu 4 Ob 40/20s bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 17. März 2020 zu 10 Ob 44/19x gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail