Was passiert mit dem Teil des Urteils, den ich nicht bekämpfe?
betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsmittelwerber
Bekämpfen Sie nur einen Teil einer Entscheidung, wird der übrige Teil endgültig. Etwas anderes gilt nur, wenn dieser Teil inhaltlich gar nicht für sich allein rechtskräftig werden konnte, weil er untrennbar mit dem bekämpften Teil zusammenhängt. Lässt sich der Streit betragsmäßig aufteilen, bleibt es bei der Teilrechtskraft.
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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Der Grundsatz zur Wahrung der Teilrechtskraft kommt nur dann nicht zur Geltung, wenn der unangefochten gebliebene Teil höchstens scheinbar formell, inhaltlich aber gar nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen konnte, sondern in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der noch überprüfbaren Entscheidung steht. Davon kann aber nicht gesprochen werden, wenn wenigsten eine quantitative Scheidung des unangefochten gebliebenen und des angefochtenen Entscheidungsteiles möglich ist. (aus Fasching 4,31 und 4,45)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beschluss und UrteilOGH 10 Ob 48/23s, 04.06.2024
- In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein der Teilrechtskraft entgegenstehender Zusammenhang auch zwischen verschiedenen Entscheidungsformen bestehen kann.OGH 10 Ob 48/23s, 04.06.2024
- Umbestellung eines Verlassenschaftskurators.OGH 2 Ob 81/19d, 28.05.2019
- Hier: Teilrechtskraft eines ausdrücklich unangefochtenen Zuspruchs von Wochengeld dem Grunde nach.OGH 10 ObS 76/16y, 18.05.2017
- In einem dreigliedrigen Urteil, das aufgrund der Einwendung einer Gegenforderung ergeht, ist weder die Entscheidung über die Klageforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein der Rechtskraft fähig. Dessen ungeachtet kann der Kläger eine Überschreitung des Berufungsantrags zu seinem Nachteil infolge des Verschlechterungsverbots geltend machen. Es besteht daher ein rechtliches Interesse des Klägers daran, dass nicht (allein) aufgrund seiner Berufung durch Verringerung der festzustellenden Klageforderung ein niedrigerer Teil der Gegenforderung zur Tilgung der Klageforderung herangezogen wird und er in Ansehung des zur Tilgung der Klageforderung herangezogenen Teils der Gegenforderung in Hinkunft noch belangt werden könnte.OGH 6 Ob 51/05a, 06.10.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041347 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 21.
- OGH 4 Ob 157/22z, 25.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 210/23k, 26.04.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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