Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 ObA 27/24i
Worum es ging: Muss ich meinem Chef sagen, dass mich die Arbeit krank macht?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie müssen Ihren Arbeitgeber nur dann über Ihren Gesundheitszustand aufklären, wenn sich das Problem durch eine andere Tätigkeit im Rahmen Ihres Arbeitsvertrags lösen ließe. Das betrifft vor allem einzelne Tätigkeiten wie das Heben schwerer Lasten oder ungünstige Bedingungen wie Nässe, Kälte, Lärm oder Staub. Sie müssen dabei nur darauf hinweisen, eine Versetzung verlangen müssen Sie nicht.
Bevor Sie das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund vorzeitig beenden, müssen Sie den Arbeitgeber auf die Gefährdung Ihrer Gesundheit aufmerksam machen. Das gilt nicht, wenn ihm die Gefährdung ohnehin bekannt ist oder wenn ein anderer Arbeitsplatz im Rahmen Ihres Vertrags nach den Umständen von vornherein nicht in Betracht kommt.
Der Arbeitgeber soll vor Ihrem Austritt die Möglichkeit bekommen, seiner Fürsorgepflicht nachzukommen. Er soll die Arbeitsbedingungen so gestalten können, dass Ihr Leben und Ihre Gesundheit möglichst geschützt sind.
Nein. Wenn Sie gehen, weil die bisherige Tätigkeit Ihre Gesundheit gefährdet, müssen Sie den Arbeitgeber darüber aufklären. Er darf von Ihrem Schritt nicht überrascht werden.
Ein vorzeitiger Austritt wegen Gesundheitsgefährdung setzt voraus, dass die Beeinträchtigung dauerhaft ist. Sie muss so lange andauern, dass Ihnen eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. Eine nur vorübergehende Beeinträchtigung genügt nicht.
Nein. Grundsätzlich müssen Sie Ihren Arbeitgeber vor einem vorzeitigen Austritt darauf hinweisen, dass die Arbeit an Ihrem Platz Ihre Gesundheit gefährdet. Das gilt aber nicht, wenn ihm die Gefährdung ohnehin bekannt ist oder ein anderer Arbeitsplatz für Sie nach Ihrem Vertrag gar nicht in Betracht kommt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 19.03.2024, 6 Ra 44/23x-62
Zitierte Paragrafen
ASVG § 139 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
18 Absätze, 3.714 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.06.2024
Geschäftszahl
8ObA27/24i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid-Wilches (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S* O*, vertreten durch Mag. Peterpaul Suntinger, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei C* B*, vertreten durch Mag. Karl Komann, Rechtsanwalt in Villach, wegen 17.254,36 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. März 2024, GZ 6 Ra 44/23x-62, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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