Muss ich meinem Chef sagen, dass mich die Arbeit krank macht?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Abweichen vom vereinbarten Inhalt der Arbeitspflicht läßt die Rechtsprechung nur in Ausnahmsfällen (zB Katastrophenfällen) nach Maßgabe der Treuepflicht zu; ein dauerndes Verweisen des Arbeitnehmers auf Beschäftigungen, die außerhalb der getroffenen Vereinbarungen liegen, kommt - jedenfalls bei Arbeitsverhältnissen, die der Arbeitgeber durch Kündigung auflösen kann - nicht in Betracht. (§ 48 ASGG)OGH 9 ObA 240/90, 26.09.1990
- § 48 ASGG.OGH 9 ObA 244/89, 13.09.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028651 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 14.
- OGH 9 ObA 1/25z, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 27/24i, 26.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 43/16p, 21.04.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wenn Sie gehen, weil die bisherige Tätigkeit Ihre Gesundheit gefährdet, müssen Sie den Arbeitgeber darüber aufklären. Er darf von Ihrem Schritt nicht überrascht werden.
Für die Meldung der Arbeitsverhinderung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Für den Arbeitgeber muss aber erkennbar sein, dass Sie wegen Krankheit nicht arbeiten können. Die bloße Mitteilung, Sie gingen zum Arzt und seien andernfalls im Krankenstand, genügt dafür nicht.