Darf ich sofort gehen, weil die Arbeit meine Gesundheit gefährdet?
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Aufklärungspflicht besteht nicht, wenn die Umstände dem Dienstgeber ohnehin bekannt sind oder die Dienstunfähigkeit oder die gesundheitliche Gefährdung des Angestellten durch Zuweisung einer anderen Tätigkeit im Rahmen der übernommenen dienstvertraglichen Pflichten ohnehin nicht beseitigt werden kann.OGH 9 ObA 43/16p, 21.04.2016
- Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, der wegen Gefährdung seiner Gesundheit durch die von ihm zu verrichtende Arbeit aus dem Arbeitsverhältnis vorzeitig austreten will, den Arbeitgeber vor Ausübung des Austrittsrechts auf seine Gesundheitsgefährdung aufmerksam zu machen, ist darin begründet, dass dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden soll, dem austrittswilligen Arbeitnehmer einen anderen, nicht gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatz anbieten zu können.OGH 9 ObA 28/08w, 03.03.2008
- Die Beweislast für das Anbot eines Ersatzarbeitsplatzes (und dessen Zugang) trifft den Arbeitgeber.OGH 8 ObA 69/04m, 26.08.2004
- Der Arbeitgeber muss von der Gefahr der Gesundheitsbeeinträchtigung Kenntnis haben und damit der auf seiner Fürsorgepflicht beruhenden Verpflichtung, allenfalls einen anderen, geeigneten Arbeitsplatz zuzuweisen, nachkommen können.OGH 8 ObA 69/04m, 26.08.2004
- Den Arbeitnehmer trifft zwar die Obliegenheit, den Arbeitgeber über seine gesundheitlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seiner bisherigen Tätigkeit aufzuklären, damit der Arbeitgeber überhaupt in die Lage versetzt wird, Abhilfe zu schaffen; er ist aber selbst nicht verpflichtet, vom Arbeitgeber die Zuweisung einer anderen Tätigkeit zu verlangen.OGH 9 ObA 85/03w, 05.11.2003
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- Dem Arbeitgeber waren die Krankenstände der Arbeitnehmerin als Folge eines wiederholt auftretenden Rückenleidens bekannt und er wäre zufolge der ihn treffenden Fürsorgepflicht und der ihm bekannten Umstände, unter denen die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung zu verrichten hatte, verpflichtet gewesen, der Arbeitnehmerin einen Ersatzarbeitsplatz anzubieten beziehungsweise die Arbeit der Arbeitnehmerin so umzugestalten, dass die krankmachenden Faktoren vermindert oder ausgeschaltet worden wären.OGH 8 ObA 90/99i, 11.11.1999
- Eine Verpflichtung, die Gesundheitsbeeinträchtigung zu diesem Zeitpunkt auch nachzuweisen, besteht nicht.OGH 9 ObA 163/93, 08.07.1993
- Es ist weder darauf abzustellen, ob die anderen Arbeiten artverwandt sind (etwa im Sinne einer Verweisungsmöglichkeit nach § 255 Abs 1 ASVG) noch ist die bisher faktisch ausgeübte Tätigkeit eine Bezugsgröße; entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag zur Verrichtung dieser anderen Tätigkeit verpflichtet ist.OGH 9 ObA 7/92, 26.02.1992
- § 48 ASGG.OGH 9 ObA 192/90, 12.09.1990
- Die Frage nach einem möglichen Ersatzarbeitsplatz im Unternehmen stellt sich nicht, wenn nicht der Belastung durch die Arbeitstätigkeit allein, sondern dem Arbeitsklima insgesamt die ausschlaggebende Bedeutung zukommt (§ 48 ASGG).OGH 9 ObA 71/89, 10.05.1989
- Hier: Bewusste degradierende Verschlechterung der Arbeitsbedingungen durch Arbeitgeber.OGH 9 ObA 47/88, 13.04.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028663 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 23.
- OGH 9 ObA 1/25z, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 27/24i, 26.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 43/16p, 21.04.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein vorzeitiger Austritt wegen Gesundheitsgefährdung setzt voraus, dass die Beeinträchtigung dauerhaft ist. Sie muss so lange andauern, dass Ihnen eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. Eine nur vorübergehende Beeinträchtigung genügt nicht.
Nein. Wenn Sie gehen, weil die bisherige Tätigkeit Ihre Gesundheit gefährdet, müssen Sie den Arbeitgeber darüber aufklären. Er darf von Ihrem Schritt nicht überrascht werden.